US GroupUS CorporationUS Immigration serviceUS Business BrokerUS Property ManagementUS Real EstateForumShop
 
Logo US 24 Business Broker
Home
US 24 Business Broker
Dienstleistungsübersicht
Dienstleistungsdetails
Strateg. Akquisitionen
Aktuelle Angebote
Vor- & Nachteile
Ablauf
Nützliche Informationen
E & L Visum / Aufentalt
Forum
FAQs
US Firmengründung
US Immigration
US Real Estate
US Property Management
 
  US Immigration
   
 

US Immigration

 
Ausweis Um in den USA unternehmerisch tätig zu
werden, ist ein Visum (bzw. eine Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Deshalb sollten dahingehende Überlegungen schon in die Planung der geschäftlichen Aktivitäten in Amerika einfließen, um das geeignete Visum für die beabsichtigte Arbeit oder den Aufenthalt auszuwählen und keinen Fehler zu machen, der sich nachträglich nicht korrigieren lässt.  

Das amerikanische Einwanderungsrecht unterscheidet beim Aufenthalt von Ausländern nach zwei Gruppen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (u.a. Touristenbesuch, Studium, Aufbau einer Niederlassung) und den (dauerhaften) Immigrant Status, der vor allem mit seiner Variante als Permanent Resident Alien (Daueraufenthaltserlaubnis) bekannt ist und durch die sog. Green Card dokumentiert wird.

Bei der visumsfreien Einreise, dem sog. Visa Waiver-Programm sind Besucher aus zahlreichen westlichen Ländern, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, für einen kurzen Besuch von höchstens 90 Tagen von der Visumspflicht befreit. Es erfasst Touristen und Geschäftsbesucher. Es erlaubt weder eine Beschäftigung in Amerika noch eine Verlängerung (aus welchem Grund auch immer) noch während des Aufenthaltes einen Wechsel zu einem Visum. Bei längeren Reisen über 90 Tagen sollte im Vorwege ein geeignetes Visum beantragt werden.

Visums-Anträge und Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen amerikanischem Bundesrecht und werden landesweit einheitlich von Bundesbehörden bearbeitet. Bei allen Anträgen von Personen, die sich bereits in Amerika befinden und bestimmten Visumkategorien ist das nach dem 9. September 2001 errichtete Department of Homeland Security (DHS) mit seiner Unterbehörde U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) zuständig, das im Ausland durch das Außenministerium (Department of State) mit seinen Botschaften und Konsulaten vertreten wird; viele Visumarten sind dort direkt zu beantragen.  In jedem Falle informieren die amerikanischen Auslandsvertretungen über Einzelheiten und aktuelle Änderungen der jeweiligen Visumsvorschriften. Mit Ausnahme der direkt bei der USCIS in den USA zu beantragenden Aufenthaltsgenehmigungen werden Visumsanträge grundsätzlich beim zuständigen Konsulat im Heimatland beantragt. Dabei ist seit einigen Jahren ein persönliches Gespräch („Interview“) mit einem Konsulatsbeamten vorgeschrieben.

In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Antragsformular DS - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren:
    Antragsformular DS -157
  • Bearbeitungsgebühr (die Höhe kann nach Art des Visums und dem jeweiligen Wechselkurs unterschiedlich sein und beträgt für ein Touristenvisum Ende November 2008 € 95,-)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Abhängig vom Visum bzw. von dessen Zweck und Kategorie sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen; dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, kann aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher- oder Studentenvisums verlangt werden. In jedem Falle wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.

Sowohl die Ausgestaltung der diversen Visumskategorien als auch die
rechtlichen Anforderungen an die Vergabe unterliegen laufenden
Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem zuständigen amerikanischen Konsulat erfragt oder fachlicher Rat eingeholt werden.

Der Besitz eines Visums verschafft seinem Inhaber noch nicht die Gewähr, in die USA einzureisen. Die Beamten der Einwanderungs-
behörde kontrollieren jeden Besucher an der Grenze oder am Flughafen und behalten sich das Recht vor, die Einreise nach eigenem Ermessen zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So beträgt die Aufenthaltsdauer bei einem Touristen-
visum sechs Monate, während die Gültigkeit eines entsprechenden Visums zehn Jahre mit der Möglichkeit, während dieser Zeit beliebig häufig einzureisen, betragen kann. Davon unabhängig ist für die Dauer des Aufenthaltes der Stempel mit dem Datum auf dem weißen Einreiseformular (I-94, Arrival-Departure Record) maßgeblich, so dass der Besucher auch dann noch in den USA bleiben darf, wenn sein ursprüngliches Visum inzwischen abgelaufen ist.  

Antragsteller für eine Verlängerung ihres Aufenthalts oder eine Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten rechnen. Zuständig ist die USCIS in den USA.

Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass das amerikanische Ein-
wanderungsrecht nicht nur das neben den Steuervorschriften umfangreichste Gesetzeswerk beinhaltet, sondern insbesondere inhaltlich eine Vielzahl von Regelungen enthält, die für einen Laien gerade in ihrer Tragweite schwer verständlich sind; dazu kommen Handbücher („Manuals“) und Anweisungen an die Konsulate. Deshalb wird fachlicher Rat dringend empfohlen, um zu vermeiden, daß bei der Beantragung die Weichen falsch gestellt werden und eine Ausreise unumgänglich wird oder im Interview mit dem Konsulat die
bewusst gewählte Fragestellung falsch interpretiert wird und das Visum aus zunächst nicht ersichtlichen Gründen abgelehnt wird.   

B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum

Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis (das H-1B), andere hingegen nicht (das B-1/B-2). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jemand, der ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung in den USA ausübt und dabei entdeckt wird, sofort ausgewiesen wird und lebenslänglich „ausgesperrt“ werden kann. Seit Ende 1986 machen sich auch Arbeitgeber strafbar, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen.

B-1 Visum
Das „B-1“-Visum wird grundsätzlich zusammen als B-1/B-2 Visum erteilt.
Dennoch lässt sich folgender inhaltlicher Unterschied feststellen:
Das B-1 Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen,
die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden, um Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers in Amerika zu fördern, wie z.B.
bei Vertragsverhandlungen, Marktuntersuchungen oder Unternehmens-neugründungen.

Der Aufenthalt ist auf eine Laufzeit von sechs Monaten begrenzt und kann anfänglich maximal auf ein Jahr verlängert werden. Anträge sind an die zuständigen amerikanischen Konsulate zu richten, wo sie in der Regel
innerhalb weniger Tage erteilt werden.

B-2 Visum
Das „B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land
aufhalten möchten. Es gilt ebenfalls für eine medizinische Behandlung,
die Teilnahme an Tagungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden.

H-1B Visum
Dem „H-1B"-Visum liegt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthalts-
genehmigung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation zugrunde.
Es richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben
und an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben.
Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das „H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Da der Antrag von dem zukünftigen amerikanischen Arbeitgeber bei der USCIS in den USA gestellt werden muss, ist ein Stellenangebot zwingend erforderlich.

Nach der Bewilligung der Arbeitsgenehmigung muss der ausländische Arbeitnehmer sein Visum  beim zuständigen Konsulat beantragen. Dieses
Visum ist außerdem an diesen jeweiligen Arbeitgeber gebunden. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes kann ein entsprechender Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.

Zumeist wird das „H-1B“-Visum von folgenden Branchen beantragt:
Naturwissenschaften, Software-Entwicklung, Steuer- und Wirtschaftsprüfung,
Architektur sowie Ingenieurswesen. Es wird anfänglich für drei Jahre
ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.
Seit geraumer Zeit werden jährlich nur höchstens 65.000 Anträge bewilligt,
die zumeist innerhalb kurzer Zeit vergeben sind.

E-1 und E-2-Visum

Das E-1 Visum (Treaty Trader Visa) richtet sich an Geschäftsleute und Dienstleister, das E-2 Visum (Treaty Investor Visa) an Investoren. Beide Visumarten berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA, aber nur dort. Während sich das
E-1 Visum am Umsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe
des in Amerika investierten Betrages.

E-1 Visum
Das „E-1“-Visum bietet Handelstreibenden und Dienstleistern die Möglichkeit, mit dem Austausch von Geschäften oder der Erbringung von Dienstleistungen zwischen ihrem Heimatland und den USA eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Freundschaftsabkommen (deshalb „Treaty“) abgeschlossen haben (z.B. die Bundesrepublik Deutschland), um in Amerika   für eine U.S. -Firma in leitender Position tätig zu werden.

Voraussetzung der Bewilligung dieses Visums ist, dass das amerikanische Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen aus Ländern mit dem vorerwähnten Freundschaftsabkommen stammen, dass der Umsatz ebenfalls mehrheitlich aus oder mit diesen Ländern erwirtschaftet wird und dass dieser erheblich („substantial“) ist. Dabei richtet sich dieses Kriterium sowohl nach der zahlenmäßigen Höhe als auch der Anzahl der abgeschlossenen Geschäfte oder erbrachten Dienstleistungen.  Als Richtbetrag gehen die Konsulate von ca. USD 150.000 p.a. aus und achten auf kontinuierliche Geschäftsbeziehungen.

Das „E-1“-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist jeweils für weitere fünf Jahre unbegrenzt verlängerbar solange die ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

E-2 Visum
Beim „E-2“-Visum handelt es sich um ein Visum, das dem Investor in Amerika ermöglicht, sich selbst oder durch Vertreter vor Ort um seine Kapitalanlage zu kümmern.

Es setzt eine erhebliche („substantial“) Investition zum aktiven Betrieb eines neu errichteten oder bestehenden Geschäftsbetriebes in den USA voraus. Der Antragsteller muss eine leitende Funktion einnehmen oder Spezialkenntnisse für die zu besetzende Position aufweisen.

Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines „E-2"-Visums angesehen wird, hängt von der beabsichtigten Tätigkeit des Unternehmens ab und muss dazu in einem Verhältnis stehen, das immer noch als „erheblich“ beurteilt werden kann.  Als Richtwert gilt ein Betrag in Höhe von USD 100.000.

Das „E-2“-Visum wird für fünf Jahre bewilligt und ist im Anschluss grundsätzlich für jeweils weitere fünf Jahre unbegrenzt verlängerbar, solange die ursprünglichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag für das „E-2“-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.

L-1 Visum

Das L-1 Visum (Intra-Company Transferee) ist für innerbetriebliche Versetzungen vorgesehen. Der ausländische Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten drei Jahre zumindest ein Jahr vor Antragstellung im heimatlichen Unternehmen  gearbeitet haben, das ihn in die USA entsendet. Dieses Unternehmen muss in enger gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis, Konzern oder Joint Venture), damit das für das „L-1“-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung
erfüllt ist.

Ein „L-1“-Visum wird anfänglich für drei Jahre (1 Jahr bei Neugründungen in den USA) ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden. Das L-1A Visum ist deshalb außerordentlich beliebt, weil es im Gegensatz zu den meisten Kategorien den sog. dual intent, also die Absicht zulässt, sich dauerhaft in den USA niederzulassen und somit den Wechsel zur Green Card, der Daueraufenthaltserlaubnis ermöglicht.  

Die Arbeitsgenehmigung für das „L-1“-Visum wird vom US-Arbeitgeber
beim USCIS in den USA beantragt, das Visum dann  vom U.S. Konsulat
in Deutschland ausgestellt.

Einwanderungsvisa/ Green Card

Neben den Nichteinwanderungs-Visa ist das USCIS auch für Einwanderungsvisa und die sog. Green Card zuständig. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g.

Nichteinwanderungs-Kategorien an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist. Personen mit außerordentlichen berufliche Qualifikationen oder Erfahrungen, also u.a. Professoren, Wissenschaftler, Manager, aber auch Sportler haben Zugang zu „Vorzugskategorien“, die ihnen im Rahmen des Quotensystems eine schnellere Berücksichtigung ermöglich (so auch bei Verwandten von U.S. Bürgern).

Das gilt auch für Ausländer, die mindestens USD 1 Million (oder in bestimmten Fördergebieten USD 500.000) in ein aktives Unternehmen investieren und 10 Arbeitsplätze schaffen oder erhalten (wegen des häufigen Erwerbs von Fast Food Franchise Restaurants wird dieses Visum auch als McDonalds´s Visum bezeichnet). Dieses EB-5 Visum bietet dem Antragsteller und seiner Familie sofort die Daueraufenthaltserlaubnis.  

Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungsvisa ist die Green Card nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden.

Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Einwanderung: Vorlage einer Arbeitserlaubnis
    (labor certification)
  • Familienbezogene Immigration: Enge verwandtschaftliche
    Beziehungen zu einem U.S. Staatsangehörigen oder zu einer Person mit Daueraufenthaltserlaubnis  

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er nur unter sehr engen Voraussetzungen (Beispiel: L-1A Visum) eine Änderung seines Status in eine Einwanderungskategorie beantragen und nur dann, wenn er die USA legal betreten hat.

Zu Beginn wird die Green Card auf zwei Jahre befristet, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 Green Cards pro Jahr vergeben. Erhält man sie in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag das für dauerhaft in den USA lebende deutsche Unternehmer gelten.

Eine Alternative zur Beantragung der Green Card im Rahmen des üblichen Weges ist die jährlich veranstaltete sog. Green Card Lotterie (Diversity Visa Lottery). Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Steuerliche Folgen

Jeder Aufenthalt in den USA von mehr als 183 Tagen (nach einer Formel über drei Jahre gerechnet) sowie die Green Card  bewirkt die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA. Danach unterliegt der Betroffene der amerikanischen Besteuerung auf sein gesamtes weltweites Einkommen (was allerdings vielfach durch Doppelbesteuerungs-
abkommen abgemildert wird). Vor der Beantragung eines Ein-
wanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden steuerlichen
Vor- und Nachteile abgewogen werden.

Einbürgerung
Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Ausländer mit einer Daueraufent-
haltsberechtigung (Green Card) können die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie bei der Antragstellung nachweisen können, dass sie seit fünf Jahren ständig in den USA leben. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der USCIS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt. Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staats-bürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA. Deutsche verlieren zwar grundsätzlich bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ihre deutsche, können Sie aber auf Antrag behalten, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin enge geschäftliche und/oder familiäre Bindungen an ihr Heimatland haben.

Zusammenfassung
Das amerikanische Aufenthalts- und Einwanderungsrecht ist eine außer-
ordentlich schwierige und komplexe Materie, die hier nur ansatzweise mit
ihren allgemeinen Regelungen dargestellt werden konnte. Neben dem
eigentlichen Gesetzestext, dem Immigration and Nationality Act, gibt es
zahlreiche Verordnungen und Anweisungen, die in ihrer Anwendung
insbesondere einschlägige Erfahrungen erfordern, um Fehler zu vermeiden. Deshalb wird dringend empfohlen, das genaue Vorgehen bei einem geplanten längeren Aufenthalt in den USA mit einem versierten Fachmann abzustimmen.

   
 
 
AGBKontaktImpressum
Flugzeug
 
  Haben Sie Fragen?
Senden Sie uns eine E-Mail oder besuchen Sie unser Forum.
   
  US 24 Real Estate
 
  US 24 Group.com
 
 
US 24 Property Management - Husverwaltung Florida
© 1995-2014 US 24 Group LLC   Weitere Informationen


Informationen ausblenden
 

Nicht-Einwanderungs Visa · Einwanderungs-Visa · Green Card · Visafreies Reisen

US 24 Immigration Service Inc. informiert Sie auf diesen Seiten über die Themenschwerpunkte:
  • Nicht-Einwanderungs Visa
  • B1/B2 Visum (Geschäftsleute / Touristen)
  • L1 Visum (Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens)
  • H1B Visum (Hochschulabsolventen und besonders qualifizierte Personen)
  • E1/E2 Visum (Investorenvisum (E2) und Handelsvisum (E1))
  • O Visum (Ausländer mit herausragenden Fähigkeiten, z. B. Professoren)
  • P1 Visum (Athleten und Unterhaltungskünstler)
  • I Visum (Journalisten)
  • J1 Visum (Trainees und Praktikanten)
  • F1 Visum (Schüler / Studenten)
  • Einwanderungs-Visa
  • K-1/2-Visum
  • K-3/4-Visum
  • V-Visum
  • Green Card
  • Visafreies Reisen

Visaregelungen
 
Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomatenstatus usw.) sowie den Permanent- Resident Status für den Daueraufenthalt, der letztendlich auch zur Green Card berechtigt.

Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im Rahmen des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den Aufenthaltsstatus in den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu beantragen, wie dies bei anderen Visumsarten möglich ist.

Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt, sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der Einwanderungsanträge sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf Non-Immigrant und Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur Erlangung eines Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im Antragstellerland bekannt gegeben.

Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im Rahmen der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Antragsformular OF - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren: Antragsformular DS-157
  • Visabearbeitungsgebühr (Höhe kann nach Art des Visums unterschiedlich sein)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen (z. B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne Arbeitserlaubnis) ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher- oder Studentenvisums von Bedeutung zu sein. Auch wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.

Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen Landes erfragt werden.

Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber noch nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der Einwanderungsbehörde kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich das Recht vor, die Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So ist die Aufenthaltsdauer bei einem Besuchervisum sechs Monate, während die Visagültigkeit zehn Jahre betragen kann. Man ist dann zu mehrmaliger Einreise in die Vereinigten Staaten berechtigt.

Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen von bis zu drei Monaten rechnen.

B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so droht dem Betroffenen die unverzügliche Ausweisung. Seit Ende 1986 werden auch Arbeitgeber, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, zivilrechtlich und in besonders schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt.

Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten sind.

B-1 Visum
Das „B-1“-Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen, die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden. Der Aufenthaltszweck ist die Förderung der Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers wie zum Beispiel Vertragsverhandlungen, Markterkundungen, Unternehmensneugründungen aber auch Montage, Wartung und Reparatur von Maschinen. Die Entlohnung muss durch den heimatlichen Arbeitgeber erfolgen und nicht vom amerikanischen. Das „B-1“-Visum hat eine Laufzeit von sechs Monaten und kann anfänglich maximal auf ein Jahr verlängert werden. Erhältlich sind „B-1“-Visa innerhalb weniger Tage bei den U.S. Konsulaten.

Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants), die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein „B-1"-Visum.

B-2 Visum
Das „B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land aufhalten wollen. Es gilt ebenfalls für medizinische Behandlung, Teilnahme an Veranstaltungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden. Der Aufenthalt ist auf sechs Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf ein Jahr) begrenzt, wobei die Gültigkeitsdauer des Visums mehrere Jahre betragen kann.

H-1B Visum
Das „H-1B"-Visum gewährt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation. Das „H-1B"-Visum richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben sowie an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben. Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das „H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Bei Antrag auf ein „H-1B"-Visum muss der Antragsteller einen Arbeitgeber vorweisen können. Es ist nicht möglich, ein „H-1B"-Visum ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot zu erlangen. Der zukünftige Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen WS-Dienststelle zu stellen.

Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen. Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.

Im Allgemeinen findet das „H-1B“-Visum insbesondere in folgenden Berufszweigen Anwendung: Naturwissenschaften, Steuer- und Wirtschaftsprüfung, Finanzen, Architektur sowie Ingenieurswesen. Das „H-1B“-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.

E-1 und E-2-Visum
Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und Kapitalanleger und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA. Während sich das E-1 Visum am Handelsumsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe der getätigten Investition.

E-1 Visum
Das „E-1“-Visum eröffnet Kaufleuten und Kapitalanlegern, die Handels- und Investitionsgeschäfte in den USA abwickeln wollen, eine Arbeitsgenehmigung. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Investitionsschutzabkommen (etwa mit allen EU-Staaten außer Portugal) abgeschlossen hat und mit dem Zweck in die USA einreisen, für eine US-Firma in leitender Position tätig zu werden. Zur Erlangung des „E-1“-Visums muss das Antrag stellende Unternehmen allerdings ein beträchtliches Handelsvolumen mit dem Vertragsstaat nachweisen. Wesentlicher Handel ist mit einem Transaktionsvolumen von USD 200.000 belegt. Für gewöhnlich reicht eine einzige Transaktion nicht aus, sondern die Geschäftsbeziehungen sollten regelmäßig und langfristig gestaltet
sein. Das „E-1“-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist für höchstens weitere fünf Jahre verlängerbar.

E-2 Visum
Beim „E-2“-Visum handelt es sich um ein reines Kapitalanlegervisum. Die Ausstellung dieses Visums ist mit umfangreichen Auflagen verbunden. So ist das Antrag stellende Unternehmen dazu verpflichtet, nicht unerhebliche Investitionen in den USA zum aktiven Betrieb eines fortdauernden Geschäftes zu tätigen. Zudem unterliegt das „E-2“-Visum Auflagen in den Bereichen der Investitionsfinanzierung und der investitionsbedingten Schaffung von Arbeits-
plätzen. Der Visumsinhaber muss eine leitende oder Spezialkenntnisse erfordernde Stelle einnehmen.

Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines „E-2"-Visums angesehen wird, kann in der Regel mit den Kosten für die Gründung oder den Kauf eines entwicklungsfähigen Unternehmens verglichen werden. Als Richtwert für diese Visumskategorie gelten eine Investition von rund USD 50.000 und die dadurch bedingte Sicherung von zehn Arbeitsplätzen. In einem Gebiet mit hoher Arbeitslosenratekann eine Investitionssumme von USD 25.000 und die Sicherung von zehn Arbeitsplätzen genügen. Die INS prüft Anträge auf „E-2"-Visa besonders streng, um Missbräuche unter dem Mantel der Unternehmensgründung zu vermeiden.

Das „E-2“-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre ausgestellt und ist im Anschluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar. Der Antrag für das „E-2“-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.

L-1 Visum
Für innerbetriebliche Versetzungen kommt das „L-1"-Visum in Betracht. Der ausländische Arbeitnehmer muss zumindest ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung in der deutschen, österreichischen oder Schweizer Zweigniederlassung oder Muttergesellschaft gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in einer leitenden Position tätig gewesen sein oder über spezielles Fachwissen verfügen. Das entsendende ausländische Unternehmen muss in enger Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis, Konzern oder Joint Venture), damit das für das „L-1“-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.

Ein „L-1“-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden.

Das „L-1“-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S. Konsulat in Deutschland ausgestellt.

Einwanderungsvisa/ Green Card
Neben den Nichteinwanderungs-Visa erteilt das Bureau of Citicenship and Immigration Servicesim DHS auch Einwanderungsvisa und die sog. Green Card. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g. Nichteinwanderungsvisaarten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.

Personen, die über außerordentliche berufliche Erfahrungen oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren, Wissenschaftler, Manager oder Personen mit einem höheren akademischen Abschluss, werden bei green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem können Unternehmer, die einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000 in ein neues Geschäft in den Vereinigten Staaten investieren wollen (E-Visum), eine green card mit großen Erfolgsaussichten beantragen.Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungsvisa ist die green card nicht mehr an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Der Besitz eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card führt zudem auch zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. D. h. der Inhaber unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen, wenn dieses effektiv mit den USA verknüpft ist, der US-Besteuerung. Vor der Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.
 
Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Immigration: man kann ein Angebot auf eine dauerhafte Beschäftigung vorweisen.
  • Familienbezogene Immigration: man erfüllt die Voraussetzung auf Grund entsprechend enger familiärer Bindungen zu einem US- Staatsangehörigen oder einer Person, die sich dauerhaft und legal in den USA aufhält.

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich erfüllt.

Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.

Einbürgerung
Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Daueraufenthaltsberechtigte mit rechtmäßig erlangtem Status können Staatsbürger der USA werden.

Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen, ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.

Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA.

Bewertung

Im Durchschnitt wurde diese Website mit 4.8 bewertet, wobei 3 die schlechteste und 5 die beste Bewertung ist. Es haben insgesamt 1684 Besucher bewertet.

Informationen ausblenden