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  FAQs
   
  Nachstehend haben wir einige häufig gestellten Fragen mit den Antworten dazu zusammengefasst.

Frage: Wieviel Kapital benötige ich, um ein Unternehmen in den
USA zu kaufen und dort arbeiten zu dürfen?
   
Antwort: Sie müssen mit mindestens $ 100.000 Eigenkapital rechnen, um den Visumanforderungen (E-1 Visum zu genügen oder, alternativ, mindestens ein Jahr vor ihrer Übersiedlung in Ihrem heimatlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein (L-1).
   
Frage: Ich habe in verschiedenen Veröffentlichungen unter-
schiedlich hohe Beträge gelesen, wie ist das möglich?
   
Antwort: Es gibt keine gesetzlich festgelegten Beträge, denn es wird nur verlangt, dass die Investitionssummer „substantial“, also erheblich ist. Daraus hat sich bei den Konsulaten die Praxis herausgebildet, mindestens $ 100.000 zu verlangen. Der Betrag kann aber auch darunter liegen, denn es kommt auf die Verhältnismäßigkeit an.
   
Frage: Sind die erwähnten $ 100.000 ausreichend, um ein Unter-
nehmen  zu kaufen und um an allen Visumanforderungen
zu entsprechen?
   
Antwort: Nein, denn eine der Visumanforderung beinhaltet, dass das erworbene Unternehmen einen ausreichenden jährlichen Gewinn erwirtschaftet, um den Lebensunterhalt für seinen Inhaber zu gewährleisten. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssten Sie üblicherweise ein Unternehmen zu einem Kaufpreis in Höhe von $ 135.000 - $ 150.000 oder mehr erwerben; das ist jedoch im Einzelfall unterschiedlich.
   
Frage: Kann ich für den Kauf eines Unternehmens einen Kredit bekommen?
   
Antwort: Ausländer erhalten in den ersten ca. 2 Jahren kaum einen Kredit von einer amerikanischen Bank, denn sie verfügen noch nicht über die sog. „Credit History“, in der man sich
erst als „guter“ d.h. verlässlicher Schuldner erwiesen hat. Mitunter sind Verkäufer mit einer Ratenzahlung oder Stundung des Kaufpreises einverstanden.  Falls das Unternehmen über Immobilien verfügt, wie z.B. ein               Hotel oder Jachthafen, können diese zur Besicherung dienen.
   
Frage: Können Sie Unternehmen in den gesamten USA anbieten?
   
Antwort: Ja, ausgehend von unserem Geschäftssitz in Florida verfügen über ein enges Netzwerk in allen Teilen der USA und können auch dort Unternehmen vermitteln.
   
Frage: Sind Kosten an diesen Service verbunden?
   
Antwort: Dank unserer Verbindungen, Kompetenz und Erfahrungen bieten wir unseren Kunden eine wertvolle Hilfe bei Unter-
nehmenskäufen den USA, für die wir ein angemessenes Honorar berechnen. Im Hinblick auf die Vielzahl der in
Frage kommenden Aufgabenbereiche und der damit einhergehenden Tätigkeiten (betriebswirtschaftlich, rechtlich, steuerlich) vereinbaren wir mit jedem Kunden eine transparente maßgeschneiderte Vorgehensweise mit den sich daran anknüpfenden Kostenpositionen. Ein (häufig wesentlicher) Teil des Honorars wird bewirkt über die im Verlauf vereinbarte Vermittlungsprovisionen abgedeckt und damit „neutralisiert“, so dass die Kosten für den Erwerber niedrig bleiben.

Zu Beginn unserer Tätigkeit wird unsere Aufgabenstellung, soweit dann bereits bekannt, in einer Mandatsvereinbarung, dem sog. Engagement Letter,  festgelegt, bei dessen Unterzeichnung ein Pauschalhonorar in Höhe von € 3.000 (zuzüglich der eventuell anfallenden gesetzlichen Mehr-
wertsteuer) zur Deckung der anfänglichen Recherche- und sonstigen Kosten fällig wird. Dieses Honorar wird beim Zustandekommen des Unternehmenskauf des auf das spätere Gesamthonorar angerechnet. Ist beinhaltet insbesondere auch die vorläufige Kaufpreisermittlung anhand der vom Verkäufer vorgelegten Bilanzen durch
einen renommierten Wirtschaftsprüfer, sowie eine Bonitäts-
prüfung, um von vornherein weiteren Aufwand und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
   
Frage: Was bieten wir mehr als andere Unternehmensvermittler?
   
Antwort:

Wir sind ein internationales Unternehmen, in dem deutsche und amerikanische Fachleute (Juristen, Steuerberater und Kaufleute) auf beiden Seiten des Atlantiks in einem Team zusammenarbeiten und die jeweiligen geschäftlichen und marktspezifischen Besonderheiten nicht nur kennen, sondern zusammenbringen. Darüber hinaus sind wir Spezialisten für einwanderungsrechtliche Fragen und können somit über den reinen Unternehmenserwerb für den Käufer sicherstellen, dass er in Amerika wunschgemäß arbeiten und sich aufhalten darf. Deshalb betreuen wir umgekehrt auch solche Fälle, in denen auswande-              rungswillige Kunden nach einer Möglichkeit suchen, sich langfristig in den USA aufzuhalten und eine geeignete geschäftliche Betätigung aufzunehmen.

Selbstverständlich können sich unsere deutschen Kunden in ihrer Muttersprache an uns wenden und werden über sämtliche Vorgänge in Deutsch informiert und begleitet.

   


   
 
 
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Nicht-Einwanderungs Visa · Einwanderungs-Visa · Green Card · Visafreies Reisen

US 24 Immigration Service Inc. informiert Sie auf diesen Seiten über die Themenschwerpunkte:
  • Nicht-Einwanderungs Visa
  • B1/B2 Visum (Geschäftsleute / Touristen)
  • L1 Visum (Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens)
  • H1B Visum (Hochschulabsolventen und besonders qualifizierte Personen)
  • E1/E2 Visum (Investorenvisum (E2) und Handelsvisum (E1))
  • O Visum (Ausländer mit herausragenden Fähigkeiten, z. B. Professoren)
  • P1 Visum (Athleten und Unterhaltungskünstler)
  • I Visum (Journalisten)
  • J1 Visum (Trainees und Praktikanten)
  • F1 Visum (Schüler / Studenten)
  • Einwanderungs-Visa
  • K-1/2-Visum
  • K-3/4-Visum
  • V-Visum
  • Green Card
  • Visafreies Reisen

Visaregelungen
 
Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomatenstatus usw.) sowie den Permanent- Resident Status für den Daueraufenthalt, der letztendlich auch zur Green Card berechtigt.

Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im Rahmen des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den Aufenthaltsstatus in den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu beantragen, wie dies bei anderen Visumsarten möglich ist.

Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt, sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der Einwanderungsanträge sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf Non-Immigrant und Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur Erlangung eines Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im Antragstellerland bekannt gegeben.

Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im Rahmen der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Antragsformular OF - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren: Antragsformular DS-157
  • Visabearbeitungsgebühr (Höhe kann nach Art des Visums unterschiedlich sein)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen (z. B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne Arbeitserlaubnis) ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher- oder Studentenvisums von Bedeutung zu sein. Auch wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.

Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen Landes erfragt werden.

Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber noch nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der Einwanderungsbehörde kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich das Recht vor, die Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So ist die Aufenthaltsdauer bei einem Besuchervisum sechs Monate, während die Visagültigkeit zehn Jahre betragen kann. Man ist dann zu mehrmaliger Einreise in die Vereinigten Staaten berechtigt.

Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen von bis zu drei Monaten rechnen.

B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so droht dem Betroffenen die unverzügliche Ausweisung. Seit Ende 1986 werden auch Arbeitgeber, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, zivilrechtlich und in besonders schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt.

Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten sind.

B-1 Visum
Das „B-1“-Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen, die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden. Der Aufenthaltszweck ist die Förderung der Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers wie zum Beispiel Vertragsverhandlungen, Markterkundungen, Unternehmensneugründungen aber auch Montage, Wartung und Reparatur von Maschinen. Die Entlohnung muss durch den heimatlichen Arbeitgeber erfolgen und nicht vom amerikanischen. Das „B-1“-Visum hat eine Laufzeit von sechs Monaten und kann anfänglich maximal auf ein Jahr verlängert werden. Erhältlich sind „B-1“-Visa innerhalb weniger Tage bei den U.S. Konsulaten.

Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants), die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein „B-1"-Visum.

B-2 Visum
Das „B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land aufhalten wollen. Es gilt ebenfalls für medizinische Behandlung, Teilnahme an Veranstaltungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden. Der Aufenthalt ist auf sechs Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf ein Jahr) begrenzt, wobei die Gültigkeitsdauer des Visums mehrere Jahre betragen kann.

H-1B Visum
Das „H-1B"-Visum gewährt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation. Das „H-1B"-Visum richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben sowie an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben. Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das „H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Bei Antrag auf ein „H-1B"-Visum muss der Antragsteller einen Arbeitgeber vorweisen können. Es ist nicht möglich, ein „H-1B"-Visum ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot zu erlangen. Der zukünftige Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen WS-Dienststelle zu stellen.

Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen. Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.

Im Allgemeinen findet das „H-1B“-Visum insbesondere in folgenden Berufszweigen Anwendung: Naturwissenschaften, Steuer- und Wirtschaftsprüfung, Finanzen, Architektur sowie Ingenieurswesen. Das „H-1B“-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.

E-1 und E-2-Visum
Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und Kapitalanleger und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA. Während sich das E-1 Visum am Handelsumsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe der getätigten Investition.

E-1 Visum
Das „E-1“-Visum eröffnet Kaufleuten und Kapitalanlegern, die Handels- und Investitionsgeschäfte in den USA abwickeln wollen, eine Arbeitsgenehmigung. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Investitionsschutzabkommen (etwa mit allen EU-Staaten außer Portugal) abgeschlossen hat und mit dem Zweck in die USA einreisen, für eine US-Firma in leitender Position tätig zu werden. Zur Erlangung des „E-1“-Visums muss das Antrag stellende Unternehmen allerdings ein beträchtliches Handelsvolumen mit dem Vertragsstaat nachweisen. Wesentlicher Handel ist mit einem Transaktionsvolumen von USD 200.000 belegt. Für gewöhnlich reicht eine einzige Transaktion nicht aus, sondern die Geschäftsbeziehungen sollten regelmäßig und langfristig gestaltet
sein. Das „E-1“-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist für höchstens weitere fünf Jahre verlängerbar.

E-2 Visum
Beim „E-2“-Visum handelt es sich um ein reines Kapitalanlegervisum. Die Ausstellung dieses Visums ist mit umfangreichen Auflagen verbunden. So ist das Antrag stellende Unternehmen dazu verpflichtet, nicht unerhebliche Investitionen in den USA zum aktiven Betrieb eines fortdauernden Geschäftes zu tätigen. Zudem unterliegt das „E-2“-Visum Auflagen in den Bereichen der Investitionsfinanzierung und der investitionsbedingten Schaffung von Arbeits-
plätzen. Der Visumsinhaber muss eine leitende oder Spezialkenntnisse erfordernde Stelle einnehmen.

Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines „E-2"-Visums angesehen wird, kann in der Regel mit den Kosten für die Gründung oder den Kauf eines entwicklungsfähigen Unternehmens verglichen werden. Als Richtwert für diese Visumskategorie gelten eine Investition von rund USD 50.000 und die dadurch bedingte Sicherung von zehn Arbeitsplätzen. In einem Gebiet mit hoher Arbeitslosenratekann eine Investitionssumme von USD 25.000 und die Sicherung von zehn Arbeitsplätzen genügen. Die INS prüft Anträge auf „E-2"-Visa besonders streng, um Missbräuche unter dem Mantel der Unternehmensgründung zu vermeiden.

Das „E-2“-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre ausgestellt und ist im Anschluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar. Der Antrag für das „E-2“-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.

L-1 Visum
Für innerbetriebliche Versetzungen kommt das „L-1"-Visum in Betracht. Der ausländische Arbeitnehmer muss zumindest ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung in der deutschen, österreichischen oder Schweizer Zweigniederlassung oder Muttergesellschaft gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in einer leitenden Position tätig gewesen sein oder über spezielles Fachwissen verfügen. Das entsendende ausländische Unternehmen muss in enger Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis, Konzern oder Joint Venture), damit das für das „L-1“-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.

Ein „L-1“-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden.

Das „L-1“-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S. Konsulat in Deutschland ausgestellt.

Einwanderungsvisa/ Green Card
Neben den Nichteinwanderungs-Visa erteilt das Bureau of Citicenship and Immigration Servicesim DHS auch Einwanderungsvisa und die sog. Green Card. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g. Nichteinwanderungsvisaarten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.

Personen, die über außerordentliche berufliche Erfahrungen oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren, Wissenschaftler, Manager oder Personen mit einem höheren akademischen Abschluss, werden bei green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem können Unternehmer, die einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000 in ein neues Geschäft in den Vereinigten Staaten investieren wollen (E-Visum), eine green card mit großen Erfolgsaussichten beantragen.Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungsvisa ist die green card nicht mehr an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Der Besitz eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card führt zudem auch zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. D. h. der Inhaber unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen, wenn dieses effektiv mit den USA verknüpft ist, der US-Besteuerung. Vor der Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.
 
Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Immigration: man kann ein Angebot auf eine dauerhafte Beschäftigung vorweisen.
  • Familienbezogene Immigration: man erfüllt die Voraussetzung auf Grund entsprechend enger familiärer Bindungen zu einem US- Staatsangehörigen oder einer Person, die sich dauerhaft und legal in den USA aufhält.

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich erfüllt.

Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.

Einbürgerung
Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Daueraufenthaltsberechtigte mit rechtmäßig erlangtem Status können Staatsbürger der USA werden.

Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen, ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.

Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA.

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