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  Allgemeine Geschäftsbedingungen
   
 

Präambel
Für alle Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Vereinigten Staaten
von Amerika, insbesondere des Staates Florida. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen. Das gesamte Leistungsangebot dieser Seiten sowie Infobroschüren, Newsletter und Vertragsunterlagen sind Eigentum von US 24 Goup LLC (nachfolgend: "US 24 Goup LLC")  Sie dürfen ausschließlich von Endkunden zum Zwecke des Erwerbs einer Gesellschaft von US 24 Group LLC oder zur Nutzung von anderweitigen Serviceleistungen der US 24 Goup LLC verwendet werden. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von US 24 Goup LLC kommt eine Verwendung durch Dritte in Betracht.

Wird der Vertrag für einen Dritten geschlossen, so ist hierauf ausdrücklich unter Angabe der Vertretungsverhältnisse hinzuweisen, und die dritte Person ist mit Namen, Anschrift und Telefon Nummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen. US 24 Goup LLC behält sich ausdrücklich vor, vor einem etwaigen Vertragsabschluss zunächst die dritte Person zu kontaktieren und das Vertragsangebot erst anzunehmen, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Dritten vorliegt. Liegen keine oder keine vollständigen Angaben einer dritten Person vor, so wird der Besteller selbst ausschließlicher Vertragspartner von US 24 Goup LLC.
 
§ 1 Vertragsschluss
 
Ein Vertrag mit US 24 Goup LLC kommt wie folgt zustande: Der Besteller übermittelt an US 24 Goup LLC alle erforderlichen Daten, die für die Gründung einer Gesellschaft durch Ausfüllen des so genannten Bestellformulars erforderlich sind. Den Eingang dieses Bestellformulars bestätigt US 24 Goup LLC mit einer E-Mail, Erst wenn die vollständigen Daten des Bestellers bei US AG 24 per E-Mail, Fax oder Post eingeht, kommt der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft mit US 24 Goup LLC zustande.
 
Da es sich bei der Bestellung einer Gesellschaft um eine individuelle Firmengründung und damit die Aufnahme einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit handelt, kommt ein Widerruf der Bestellung nicht in Betracht.
 
§ 2 Zahlung
 
Mit Abschluss des Vertrages ist der in der Bestellung ausgewiesene Rechnungsbetrag fällig. US 24 Goup LLC wird die Gründung der Gesellschaft erst dann vornehmen, wenn die Zahlung bei US 24 Goup LLC eingegangen ist. Dies gilt auch bei Bestellungen mit gewünschtem 24- oder 48-Stunden-Schnellgründungsservice.
 
Entscheidet sich der Besteller für das Servicepaket von US 24 Goup LLC, so ist auch dieser Rechnungsbetrag zugleich mit der Bestellung fällig. Er umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit dem Monat der Eintragung der Gesellschaft im Register des jeweiligen US - Bundesstaates. Mit Ablauf von 12 weiteren Monaten nach Gründung der Gesellschaft ist der Rechnungsbetrag für das Folgejahr fällig.

Leistet der Besteller die Zahlung für das Servicepaket trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig oder vollständig, so ist US 24 Goup LLC berechtigt, nach Ausbringung einer Mahnung an die zuletzt seitens des Bestellers genannte Anschrift, die Löschung der Gesellschaft zu beantragen, soweit auch auf diese Mahnung innerhalb von 6 Wochen ab Datum des Mahnschreibens kein vollständiger Zahlungsausgleich erfolgt. Für die Löschung berechnet US 24 Goup LLC 90 EURO. Der Anspruch auf Ausgleich der Servicegebühr bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin des Servicepaketes bleibt davon unberührt.

Auch alle weiteren Serviceleistungen, die der Besteller bei US 24 Goup LLC in Auftrag gibt, sind sofort, d. h. vor deren Ausführung durch US 24 Goup LLC fällig. US 24 Goup LLC ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, soweit diese nicht zuvor bezahlt worden sind.
 
§ 3 Informationspflichten
 
Der Besteller ist verpflichtet, US 24 Goup LLC fortlaufend über alle etwaigen Änderungen seiner in der Bestellung angegebenen Daten unverzüglich schriftlich zu informieren. Das gilt insbesondere bezüglich seiner eigenen postalischen Erreichbarkeit. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die Aktualität der gespeicherten Daten unerlässliche Voraussetzung, insbesondere für die Weiterleitung von Schreiben des Department of State, aber auch den Bestand der Gesellschaft ist. So ist der Besteller verpflichtet, einmal jährlich gegenüber dem Department of State des jeweiligenden Staates einen Annual Return abzugeben. Hiermit wird die Richtigkeit der gespeicherten Daten und der Umstand, dass keine Änderungen innerhalb der Gesellschaft vorgenommen worden sind, bestätigt. Die Nichtabgabe der Erklärung sowie eine etwaige Fehlerhaftigkeit können zur Erhebung von Bußgeldern, aber auch zur Löschung der Gesellschaft führen. Soweit daher US 24 Goup LLC den Annual Return für den Besteller im Rahmen des Servicepaketes abgeben soll, muss US 24 Goup LLC auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens des Bestellers übermittelten Daten vertrauen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht wirkt sich daher unmittelbar zu Lasten des Bestellers aus. Das gilt insbesondere bezüglich einer möglichen Zwangslöschung der Gesellschaft. US 24 Goup LLC haftet dafür nicht.

Liegt eine Insolvenz der Gesellschaft vor, so ist der Besteller verpflichtet, dies unverzüglich US 24 Goup LLC anzuzeigen. Im Übrigen ist er selbst verpflichtet, allen damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen nachzukommen.

Die verspätete Einreichung von Dokumenten gegenüber amerikanischen Behörden kann zur Verhängung von Bußgeldern führen. Diese sind ebenfalls vom Besteller zu tragen, soweit er US 24 Goup LLC nicht unverzüglich informiert, bzw. die erforderlichen Unterlagen fristgerecht geliefert hat.

US 24 Goup LLC ist berechtigt, Postsendungen, die vom Department of State des jeweiligen Staates an den Registered Agent des Auftraggebers gesendet werden, zu öffnen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich aus der denkbaren Notwendigkeit sofortigen Handelns gegenüber dem Department of State, da bei einfacher Postweiterleitung nicht zwingend gewährleistet ist, dass gesetzte Fristen eingehalten werden können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller bei US 24 Goup LLC als Dienstleistung auch das Servicepaket bestellt und bezahlt hat.

§ 4 Haftung

US 24 Goup LLC haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch US 24 Goup LLC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, der Vornahme von unerlaubten Handlungen, bezüglich aller angebotenen Neben- und Zusatzleistungen, insbesondere weiterer Servicedienstleistungen und Beratungen. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen durchUS 24 Goup LLC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung, soweit nicht bereits zuvor zulässig ausgeschlossen, auf unmittelbare Schäden begrenzt. Für Folgeschäden, mittelbare und untypische Folgeschäden, haftet US 24 Goup LLC nicht. Die Schadenersatzpflicht wird der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Unabhängig davon wird die Haftung von US 24 Goup LLC der Höhe nach auf den Jahrespreis der in Anspruch genommenen Dienstleistung begrenzt.

US 24 Goup LLC kann die Eintragung der amerikanischen Gesellschaften durch das Handelsregister des jeweiligen US-Bundesstaates nicht garantieren. US 24 Goup LLC haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die dem Besteller durch die Nichteintragung der Gesellschaft entstehen. Eine Überprüfung des vom Besteller gewünschten Firmennamens auf Marken- oder sonstige Rechte Dritter nimmt US 24 Goup LLC nicht vor. Dafür ist der Besteller selbst verantwortlich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Computerprogramme und Datenverarbeitungsanlagen vollkommen fehlerfrei zu entwickeln, zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten mit dem bzw. durch das Medium Internet auszuschließen. Daher übernimmt US 24 Goup LLC keine Garantie und Haftung für die ständige Verfügbarkeit ihrer Webseite, Dienste, Leistungen und Erreichbarkeit über das Internet. Außerdemübernimmt US 24 Goup LLC keine Haftung für Schäden, die Vertragspartnern oder Dritten aus der Nutzung der Webseite und dem E-Mail-Datentransfer entstehen. Dies gilt auch für die Übermittlung von Informationen und Dateien durch Datenfernübertragung. Ein Schutz vor Computerviren kann nicht gewährleistet werden. Insbesondere haftet US 24 Goup LLC nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass infolge technischer Mängel von Vertragspartnern abgegebene Vertragsangebote nicht oder nicht rechtzeitig bei US 24 Goup LLC eingehen oder von Vertragspartnern unvollständige Angebote gemacht werden. Die Haftung für jedweden Postlauf an oder von US 24 Goup LLC und dem Registered Office wird ausgeschlossen. US 24 Goup LLC haftet nicht für die Eintragbarkeit des gewählten Firmennamens und der Gesellschaft in das deutsche Handelsregister. Grundsätzlich sind die von US 24 Goup LLC zur Verfügung gestellten Unterlagen geeignet, die Eintragung in das Handelsregister in Deutschland undÖsterreich zu erreichen. In anderen Ländern sind teilweise weitergehende Unterlagen erforderlich. Die Eintragung als solche, wie auch alle damit verbundenen Kosten, ist Sache des Bestellers. US 24 Goup LLC weist ausdrücklich darauf hin, dass das Servicepaket nicht die Vertretung der Firma gegenüber Dritten beinhaltet. Es dient ausschließlich der Kommunikation und des Austausches von Mitteilungen mit dem Companies House.

§ 5 Kündigung

Servicepakete werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit beträgt jeweilig 12 Monate. Sie beginnt mit dem Monat der Eintragung der Gesellschaft im Register des jeweiligen Department of State. Der Vertrag verlängert sich jeweilig um weitere 12 Monate, wenn er nicht zuvor fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Servicejahres. Die Kündigung ist gegenüber US 24 Goup LLC fristgerecht in Schriftform zu erklären. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund ist für US 24 Goup LLC insbesondere dann gegeben, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, wenn eine Dienstleistung verlangt wird, die gegen die guten Sitten verstößt und/oder in einem Land der Europäischen Gemeinschaft unter Strafe gestellt ist. US 24 Goup LLC ist jederzeit berechtigt, alle Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn US 24 Goup LLC darüber Erkenntnis erlangt, dass der Besteller Geschäften nachgeht, die zumindest in den USA und/oder in einem Land der Europäischen Union untersagt sind oder Geschäfte betreibt, die gegen die guten Sitten zumindest in den USA und/oder in einem Land der Europäischen Union verstoßen. US 24 Goup LLC behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in diesen Fällen der Kündigung vor.

Im Falle der Löschung der Gesellschaft berechnet US 24 Goup LLC 90 EURO Löschungsgebühr. Mit dem Antrag auf Löschung ist gleichzeitig eine Kündigung des Servicepaketes zum nächstmöglichen Kündigungstermin verbunden. Bezüglich der Kündigungsfristen wird auf die vorgenannten Fristen verwiesen. Der Besteller hat daher noch die Servicegebühren zu entrichten, die bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Servicevertrages durch Kündigung anfallen. Ist der Löschungsantrag mit Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Servicejahres bei US 24 Goup LLC eingegangen und kann die Löschung aufgrund der üblichen Dauer von 6 Monaten nicht innerhalb des noch laufenden Servicejahres durchgeführt werden, so berechnet US AG 24 aus Kulanzgründen für den über das Servicejahr hinausgehenden Löschungszeitraum pauschal 20 EURO pro Monat statt einer weiteren vollen Servicejahresgebühr.   

§ 6 Gesetzesänderung


Soweit sich während des Vertragsverhältnisses Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen durch den Gesetzgeber, sei es in den USA, in den dortigen Bundesstaaten, in der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Europäische Union oder der Anwendbarkeit von Normen/Verordnungen durch die Rechtsprechung der vorgenannten Länder bzw. der EU ergeben und wird hierdurch das Vertragsverhältnis betroffen, so haftetUS 24 Goup LLC nicht für Änderungen im Vertragsverhältnis, die sich aus den vorbeschriebenen Änderungen ergeben.

§ 7 Lieferung

US 24 Goup LLC weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschaft mit der Eintragung in das Register beim jeweiligen Department of State rechtswirksam entsteht. US 24 Goup LLC wird dem Besteller die Firmennummer nach Kenntniserhalt mitteilen. Die Zeitdauer zur Übersendung der Originaldokumente ist abhängig von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Department of State. Erfahrungsgemäß kann dies einige Wochen in Anspruch nehmen.

US 24 Goup LLC versendet die Unterlagen auf normalem Postwege. Wünscht der Besteller eine andere Versandart, so bedarf es diesbezüglich einer gesonderten Vereinbarung mit US 24 Goup LLC und der Kostenübernahme durch den Besteller.US 24 Goup LLC ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner diese innerhalb einer angemessenen Frist abzurufen. US 24 Goup LLC liefert nur innerhalb Europas frei Haus. Bei Lieferungen, die wegen unkorrekter Adressangaben erneut gesendet werden müssen, werden dem Vertragspartner die Versandkosten für die erneute Lieferung in Rechnung gestellt. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten von US 24 Goup LLC - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird US 24 Goup LLC für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird US 24 Goup LLC den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen US AG 24 auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von US AG 24 seitens ihrer Vorlieferanten, istUS 24 Goup LLC von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn US 24 Goup LLC die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Waren/Dienstleistungen getroffen hat und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Dienstleistungen von US 24 Goup LLC werden professionell ausgeführt. Sollte dennoch ein Grund zur Beanstandung  bestehen, so ist US 24 Goup LLC zur Nachbesserung berechtigt.

Die Gründung einer Gesellschaft innerhalb von 24 oder 48 Stunden bezieht sich grundsätzlich auf Werktage. Samstage gelten jedoch nicht als Werktage im Sinne dieser Zeitvorgabe. Wird der Gründungszeitraum von einem Samstag, Sonntag oder Feiertag innerhalb des Zeitraumes von 24 oder 48 Stunden unterbrochen, so wird dieser Zeitraum um die Unterbrechungszeit gehemmt.

§ 8 Zurückbehaltungsrechte

US 24 Goup LLC ist berechtigt, wegen offener Forderungen gegen den Besteller, sämtliche Leistungen, Waren, Dienstleistungen, Schriftstücke und Dokumente, auch in digitalisierter Form, bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen zurückzubehalten. Bis zur vollständigen Zahlung besteht ein Eigentumsvorbehalt seitens US 24 Goup LLC. Dies gilt auch für Gesellschaftsgründungen für den Besteller.

§ 9 Datenschutz

US 24 Goup LLC weist darauf hin, dass firmenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. US 24 Goup LLC ist berechtigt, die Bestandsdaten der Besteller und deren Vertreter zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertragszwecks, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und sofern der Vertragspartner dieser Verwendung seiner Daten nicht widerspricht. Insbesondere ist US 24 Goup LLC zum Nachweis des Bestellvorganges berechtigt, IP Adressen des Bestellers zu speichern. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie wechselseitig im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln.

§ 10 Verlässlichkeit von Dokumenten

US 24 Goup LLC verlässt sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Besteller erteilten Informationen, Auskünfte und ausgehändigten Dokumente. US 24 Goup LLC ist ausdrücklich nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einzureichender Bilanzen, soweit diese im Rahmen des Servicepaketes an US 24 Goup LLC zur Einreichung übermittelt werden. Der Besteller stellt US 24 Goup LLC von sämtlichen aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit resultierenden Ansprüchen auch gegenüber Dritten, einschließlich einer etwaig erforderlichen Rechtsverteidigung, frei.

§ 11 Gerichtsstand

Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht des Staates Florida anwendbar. Gerichtsstand ist Miami, Florida. Dies gilt auch, soweit das Recht des Staats Florida nicht dispositiv anwendbar sein sollte.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder undurchführbar sein, oder sollte sich eine Regelungslücke finden, die erkennbar einer Regelung unterfallen sollte,  so wird hierdurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe des von den Parteien wirtschaftlich gewollten. Eine etwaige Lücke ist so zu schließen, wie dies im Falle der Regelung erfolgt wäre.

Stand: 01. Januar 2013  

   
 
 
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Nicht-Einwanderungs Visa · Einwanderungs-Visa · Green Card · Visafreies Reisen

US 24 Immigration Service Inc. informiert Sie auf diesen Seiten über die Themenschwerpunkte:
  • Nicht-Einwanderungs Visa
  • B1/B2 Visum (Geschäftsleute / Touristen)
  • L1 Visum (Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens)
  • H1B Visum (Hochschulabsolventen und besonders qualifizierte Personen)
  • E1/E2 Visum (Investorenvisum (E2) und Handelsvisum (E1))
  • O Visum (Ausländer mit herausragenden Fähigkeiten, z. B. Professoren)
  • P1 Visum (Athleten und Unterhaltungskünstler)
  • I Visum (Journalisten)
  • J1 Visum (Trainees und Praktikanten)
  • F1 Visum (Schüler / Studenten)
  • Einwanderungs-Visa
  • K-1/2-Visum
  • K-3/4-Visum
  • V-Visum
  • Green Card
  • Visafreies Reisen

Visaregelungen
 
Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomatenstatus usw.) sowie den Permanent- Resident Status für den Daueraufenthalt, der letztendlich auch zur Green Card berechtigt.

Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im Rahmen des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den Aufenthaltsstatus in den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu beantragen, wie dies bei anderen Visumsarten möglich ist.

Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt, sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der Einwanderungsanträge sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf Non-Immigrant und Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur Erlangung eines Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im Antragstellerland bekannt gegeben.

Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im Rahmen der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Antragsformular OF - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren: Antragsformular DS-157
  • Visabearbeitungsgebühr (Höhe kann nach Art des Visums unterschiedlich sein)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen (z. B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne Arbeitserlaubnis) ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher- oder Studentenvisums von Bedeutung zu sein. Auch wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.

Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen Landes erfragt werden.

Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber noch nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der Einwanderungsbehörde kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich das Recht vor, die Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So ist die Aufenthaltsdauer bei einem Besuchervisum sechs Monate, während die Visagültigkeit zehn Jahre betragen kann. Man ist dann zu mehrmaliger Einreise in die Vereinigten Staaten berechtigt.

Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen von bis zu drei Monaten rechnen.

B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so droht dem Betroffenen die unverzügliche Ausweisung. Seit Ende 1986 werden auch Arbeitgeber, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, zivilrechtlich und in besonders schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt.

Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten sind.

B-1 Visum
Das "B-1"-Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen, die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden. Der Aufenthaltszweck ist die Förderung der Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers wie zum Beispiel Vertragsverhandlungen, Markterkundungen, Unternehmensneugründungen aber auch Montage, Wartung und Reparatur von Maschinen. Die Entlohnung muss durch den heimatlichen Arbeitgeber erfolgen und nicht vom amerikanischen. Das "B-1"-Visum hat eine Laufzeit von sechs Monaten und kann anfänglich maximal auf ein Jahr verlängert werden. Erhältlich sind "B-1"-Visa innerhalb weniger Tage bei den U.S. Konsulaten.

Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants), die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein "B-1"-Visum.

B-2 Visum
Das "B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land aufhalten wollen. Es gilt ebenfalls für medizinische Behandlung, Teilnahme an Veranstaltungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden. Der Aufenthalt ist auf sechs Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf ein Jahr) begrenzt, wobei die Gültigkeitsdauer des Visums mehrere Jahre betragen kann.

H-1B Visum
Das "H-1B"-Visum gewährt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation. Das "H-1B"-Visum richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben sowie an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben. Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das "H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Bei Antrag auf ein "H-1B"-Visum muss der Antragsteller einen Arbeitgeber vorweisen können. Es ist nicht möglich, ein "H-1B"-Visum ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot zu erlangen. Der zukünftige Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen WS-Dienststelle zu stellen.

Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen. Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.

Im Allgemeinen findet das "H-1B"-Visum insbesondere in folgenden Berufszweigen Anwendung: Naturwissenschaften, Steuer- und Wirtschaftsprüfung, Finanzen, Architektur sowie Ingenieurswesen. Das "H-1B"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.

E-1 und E-2-Visum
Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und Kapitalanleger und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA. Während sich das E-1 Visum am Handelsumsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe der getätigten Investition.

E-1 Visum
Das "E-1"-Visum eröffnet Kaufleuten und Kapitalanlegern, die Handels- und Investitionsgeschäfte in den USA abwickeln wollen, eine Arbeitsgenehmigung. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Investitionsschutzabkommen (etwa mit allen EU-Staaten außer Portugal) abgeschlossen hat und mit dem Zweck in die USA einreisen, für eine US-Firma in leitender Position tätig zu werden. Zur Erlangung des "E-1"-Visums muss das Antrag stellende Unternehmen allerdings ein beträchtliches Handelsvolumen mit dem Vertragsstaat nachweisen. Wesentlicher Handel ist mit einem Transaktionsvolumen von USD 200.000 belegt. Für gewöhnlich reicht eine einzige Transaktion nicht aus, sondern die Geschäftsbeziehungen sollten regelmäßig und langfristig gestaltet
sein. Das "E-1"-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist für höchstens weitere fünf Jahre verlängerbar.

E-2 Visum
Beim "E-2"-Visum handelt es sich um ein reines Kapitalanlegervisum. Die Ausstellung dieses Visums ist mit umfangreichen Auflagen verbunden. So ist das Antrag stellende Unternehmen dazu verpflichtet, nicht unerhebliche Investitionen in den USA zum aktiven Betrieb eines fortdauernden Geschäftes zu tätigen. Zudem unterliegt das "E-2"-Visum Auflagen in den Bereichen der Investitionsfinanzierung und der investitionsbedingten Schaffung von Arbeits-
plätzen. Der Visumsinhaber muss eine leitende oder Spezialkenntnisse erfordernde Stelle einnehmen.

Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines "E-2"-Visums angesehen wird, kann in der Regel mit den Kosten für die Gründung oder den Kauf eines entwicklungsfähigen Unternehmens verglichen werden. Als Richtwert für diese Visumskategorie gelten eine Investition von rund USD 50.000 und die dadurch bedingte Sicherung von zehn Arbeitsplätzen. In einem Gebiet mit hoher Arbeitslosenratekann eine Investitionssumme von USD 25.000 und die Sicherung von zehn Arbeitsplätzen genügen. Die INS prüft Anträge auf "E-2"-Visa besonders streng, um Missbräuche unter dem Mantel der Unternehmensgründung zu vermeiden.

Das "E-2"-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre ausgestellt und ist im Anschluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar. Der Antrag für das "E-2"-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.

L-1 Visum
Für innerbetriebliche Versetzungen kommt das "L-1"-Visum in Betracht. Der ausländische Arbeitnehmer muss zumindest ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung in der deutschen, österreichischen oder Schweizer Zweigniederlassung oder Muttergesellschaft gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in einer leitenden Position tätig gewesen sein oder über spezielles Fachwissen verfügen. Das entsendende ausländische Unternehmen muss in enger Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis, Konzern oder Joint Venture), damit das für das "L-1"-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.

Ein "L-1"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden.

Das "L-1"-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S. Konsulat in Deutschland ausgestellt.

Einwanderungsvisa/ Green Card
Neben den Nichteinwanderungs-Visa erteilt das Bureau of Citicenship and Immigration Servicesim DHS auch Einwanderungsvisa und die sog. Green Card. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g. Nichteinwanderungsvisaarten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.

Personen, die über außerordentliche berufliche Erfahrungen oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren, Wissenschaftler, Manager oder Personen mit einem höheren akademischen Abschluss, werden bei green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem können Unternehmer, die einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000 in ein neues Geschäft in den Vereinigten Staaten investieren wollen (E-Visum), eine green card mit großen Erfolgsaussichten beantragen.Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungsvisa ist die green card nicht mehr an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Der Besitz eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card führt zudem auch zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. D. h. der Inhaber unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen, wenn dieses effektiv mit den USA verknüpft ist, der US-Besteuerung. Vor der Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.
 
Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Immigration: man kann ein Angebot auf eine dauerhafte Beschäftigung vorweisen.
  • Familienbezogene Immigration: man erfüllt die Voraussetzung auf Grund entsprechend enger familiärer Bindungen zu einem US- Staatsangehörigen oder einer Person, die sich dauerhaft und legal in den USA aufhält.

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich erfüllt.

Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.

Einbürgerung
Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Daueraufenthaltsberechtigte mit rechtmäßig erlangtem Status können Staatsbürger der USA werden.

Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen, ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.

Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA.

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