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  Beratung beim Kauf eines Unternehmens
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  • Wir lassen Sie nach dem Kauf eines Unternehmens nicht allein - Ihr Erfolg ist uns wichtig
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  • Unabhängige Firmenbewertung aufgrund von 5 verschiedenen Bewertungssystemen
Beratung im Kontakt mit Banken und Rechtsanwälten  

Der Kaufprozess

Wie kauft man ein Unternehmen?

Es gibt dabei keinen richtigen oder falschen Weg. Wichtig ist, dass Sie Antworten auf all Ihre Fragen erhalten und die notwendigen Informationen vorliegen haben, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

Nachfolgend der typische Ablauf:

a) Sammlung grundlegender Fakten

Sammeln Sie vorab Informationen über Preise, Konditionen, Erträge, bereinigte Gewinne und der allgemeinen Lage.

b) Besichtigen Sie das Unternehmen

Besichtigen Sie das Unternehmen um zu prüfen, ob Ihnen der Standort und das optische Erscheinungsbild gefällt - sowohl innen als auch außen. Treten Sie dabei als Kunde auf. Jetzt ist noch nicht der Moment, mit dem Inhaber zu sprechen. Handelt es sich um ein Unternehmen, das man nur schlecht als Kunde besuchen kann, vereinbaren Sie mit uns einen Besichtigungstermin.

c) Bestehen Sie auf Antworten zu Ihren Fragen

Wenn Ihnen das Unternehmen gefällt, sollten Sie jetzt Antworten auf Ihre Fragen einholen. Beispiel: Wie hoch ist die Miete? Wie lang läuft der Mietvertrag? Wie hoch war der Umsatz in den letzten Jahren? Kann der Verkäufer die Zahlen belegen, die er genannt hat? Es ist an dieser Stelle noch nicht wichtig, die Bücher des Verkäufers vollständig zu prüfen. Dafür ist später immer noch Zeit, ebenso zur Prüfung anderer wichtiger Aspekte während der sorgfältigen kaufmännischen Prüfung (Due Diligence). Jetzt sollten Sie nur Antworten auf diejenigen Fragen einholen, die für Ihre Kaufentscheidung wichtig sind.

Worauf wir bei dieser Prüfung achten:


1. Seit wann existiert das Unternehmen?

Eine lange Firmenhistorie ist normalerweise die Bestätigung, dass es sich um ein profitables Unternehmen handelt. Nicht zu Unrecht ist diese Firma seit Jahren auf dem Markt und das Produktsortiment respektive der Standort wurden vom Firmengründer richtig gewählt. 

2. Seit wann ist der derzeitige Eigentümer im Unternehmen?

Ein wesentliches Kriterium zur Kaufentscheidung ist sicher die Frage nach dem jetzigen Eigentümer. Es gilt der Grundsatz, je länger das Unternehmen vom derzeitigen Besitzer geführt wurde, desto erfolgreicher ist es. Niemand behält eine Firma, wenn er/sie dabei kein Geld verdient! 

3. Weshalb steht das Unternehmen zum Verkauf?

Das ist eine sehr wichtige Frage! Der wahre Verkaufsgrund bestimmt wesentlich die Flexibilität des Verkäufers hinsichtlich Kaufpreis und Zah-
lungsmodalitäten. Wenn der Verkäufer das Unternehmen erst vor sechs Monaten übernommen hat und sich zur Ruhe setzen will, sollten Sie misstrauisch werden. Jedoch sollten Sie immer daran denken, dass Geschäftsleute nach einer gewissen Zeit branchenmüde werden und nach einer neuen Herausforderung suchen. Die Frage nach dem Verkaufsgrund
ist sehr wichtig - lassen Sie sich diese beantworten! 

4. Gewinn- und Verlustrechnung von kleinen und mittelständischen Unternehmen

Wie jede Privatperson haben auch Firmen das Ziel, möglichst wenig Steuern zu zahlen. Dementsprechend enthält die Buchhaltung viele Kosten, die den privaten Bereich des Besitzers betreffen. Sehr aufschlussreich kann hierbei die nähere Betrachtung der sonstigen Kosten sein (Fahrzeugaufwand, Reisespesen, Repräsentationsspesen, etc.). War die Reise in ein Feriengebiet wirklich geschäftlich? Wird das Firmenauto auch privat genutzt? Bei der Klärung dieser Fragen unterstützen wir Sie gerne.

Bei allen Rechenschiebereien müssen Sie sich jedoch darüber im Klaren sein, dass Unternehmenszahlen nur die Vergangenheit widerspiegeln. Es gibt keine Garantie für die Zukunft! Welche Kostenstruktur wird das Unternehmen unter Ihrer Leitung haben? Welchen Umsatz können Sie mit Ihrem Einsatz und Ihren Ideen erzielen? Die Zukunft des Unternehmens liegt in Ihren Händen!

d) Wir bewerten das Unternehmen

Viele Verkäufer haben eine mehr oder weniger klare Vorstellung, zu welchem Preis sie ihr Unternehmen verkaufen möchten. Dieser ist stark durch subjektive Einschätzungen und persönliche Bedürfnisse geprägt.
Wir kennen den amerikanischen Markt für Unternehmensverkäufe und können den Wert eines Unternehmens, basierend auf unseren Erfahrungen, sehr gut einschätzen. Grundlage einer Bewertung ist immer der bereinigte Gewinn, also das Geld, das Sie als Besitzer nach Abzug der Finanzierungskosten mit nach Hause nehmen.

Bei einer Bewertung wird es niemals einen absoluten Wert geben. Vielmehr besteht ein Unternehmenswert aus einer Bandbreite. Es ist wichtig, dass auch Sie eine Bewertung des Unternehmens durchführen. Was ist die Firma in Ihren Augen wert? Hierzu gibt es viele Methoden, von wissenschaftlich fundierten bis hin zu Daumenregeln. Wenn Sie sich bei der Bewertung nicht sicher fühlen, dann sollten Sie einen Profi konsultieren. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, können wir die Bewertung für Sie nur dann übernehmen, wenn der Verkäufer nicht unser Klient ist. 

e) Wir unterbreiten mit oder für Sie Ihnen ein Angebot

Wenn die grundlegenden Fragen beantwortet wurden, und Sie sich weiterhin für den Kauf des Unternehmens interessieren, werden wir versuchen, mit dem Verkäufer zu einer Kaufpreisfindung zu gelangen. Diese erfolgt üblicherweise mit einem unverbindlichen Kaufangebot, das von verschiedenen Bedingungen abhängig gemacht wird - z. B. der Prüfung der Unternehmenszahlen auf Nachhaltigkeit.Zweck dieses Angebots ist es zu prüfen, ob der Verkäufer Ihre Kaufpreisvorstellung und die dazugehörigen Zahlungskonditionen akzeptieren wird. Vergessen Sie nicht, Ihr Angebot ist nur dann bindend, wenn die Ihnen vorgelegten Informationen auch der Wahrheit entsprechen und alle Ihre Bedingungen erfüllt werden.

Es macht keinen Sinn, jetzt schon externe Berater hinzuzuziehen und eine kosten- und zeitaufwändige Prüfung durchzuführen, wenn Sie sich in finanzieller Hinsicht noch nicht mit dem Verkäufer einig sind.f) Sorgfältige Prüfung (Due Diligence)

Zu diesem Zeitpunkt haben Sie hoffentlich bereits eine gemeinsame Sprache mit dem Verkäufer gefunden und können nun beginnen, Knackpunkte zu beseitigen und eine sorgfältige Prüfung durchführen.

Welche Unterstützung können wir Ihnen bieten?


Wir beraten ausländische Interessenten beim Kauf von amerikanischen Unternehmen. Wir übernehmen gern Ihr Beratungsmandat zur gezielten Firmensuche, einer unabhängigen Firmenbewertung oder zur Unterstützung bei den Preisverhandlungen.

Wenn Sie sich für den Erwerb eines amerikanischen Unternehmens interessieren, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir werden Sie detailliert informieren und Ihnen nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung eine umfangreiche Dokumentation oder ein in Betracht kommendes Unternehmen zur Verfügung stellen bzw. vorstellen. Wir begleiten den gesamten Verkaufsprozess und vertreten stets Ihre Interessen als Käufer.

Fazit

Die Entscheidung, ob Sie eine Firma gründen oder kaufen sollen, oder ob Sie überhaupt selbstständig werden, kann Ihnen niemand abnehmen. Nur Sie können diese treffen!

Letztendlich liegt es an Ihnen, ob Sie den grossen Schritt zur Selbständigkeit als "erfolgreicher Unternehmer" wagen. Diesen Schritt müssen Sie alleine tun. Es wird Ihnen niemand die Entscheidung abnehmen. Nicht der Steuerberater, nicht der Vermittler und auch nicht Ihre Freunde, Sie stehen in der Pflicht!

Wir laden Sie herzlich ein, uns telefonisch oder per e-mail zu kontaktieren, um ein erstes Treffen oder ein Gespräch zu vereinbaren
   
 
 
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Nicht-Einwanderungs Visa · Einwanderungs-Visa · Green Card · Visafreies Reisen

US 24 Immigration Service Inc. informiert Sie auf diesen Seiten über die Themenschwerpunkte:
  • Nicht-Einwanderungs Visa
  • B1/B2 Visum (Geschäftsleute / Touristen)
  • L1 Visum (Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens)
  • H1B Visum (Hochschulabsolventen und besonders qualifizierte Personen)
  • E1/E2 Visum (Investorenvisum (E2) und Handelsvisum (E1))
  • O Visum (Ausländer mit herausragenden Fähigkeiten, z. B. Professoren)
  • P1 Visum (Athleten und Unterhaltungskünstler)
  • I Visum (Journalisten)
  • J1 Visum (Trainees und Praktikanten)
  • F1 Visum (Schüler / Studenten)
  • Einwanderungs-Visa
  • K-1/2-Visum
  • K-3/4-Visum
  • V-Visum
  • Green Card
  • Visafreies Reisen

Visaregelungen
 
Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomatenstatus usw.) sowie den Permanent- Resident Status für den Daueraufenthalt, der letztendlich auch zur Green Card berechtigt.

Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im Rahmen des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den Aufenthaltsstatus in den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu beantragen, wie dies bei anderen Visumsarten möglich ist.

Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt, sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der Einwanderungsanträge sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf Non-Immigrant und Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur Erlangung eines Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im Antragstellerland bekannt gegeben.

Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im Rahmen der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Antragsformular OF - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren: Antragsformular DS-157
  • Visabearbeitungsgebühr (Höhe kann nach Art des Visums unterschiedlich sein)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen (z. B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne Arbeitserlaubnis) ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher- oder Studentenvisums von Bedeutung zu sein. Auch wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.

Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen Landes erfragt werden.

Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber noch nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der Einwanderungsbehörde kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich das Recht vor, die Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So ist die Aufenthaltsdauer bei einem Besuchervisum sechs Monate, während die Visagültigkeit zehn Jahre betragen kann. Man ist dann zu mehrmaliger Einreise in die Vereinigten Staaten berechtigt.

Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen von bis zu drei Monaten rechnen.

B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so droht dem Betroffenen die unverzügliche Ausweisung. Seit Ende 1986 werden auch Arbeitgeber, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, zivilrechtlich und in besonders schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt.

Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten sind.

B-1 Visum
Das "B-1"-Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen, die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden. Der Aufenthaltszweck ist die Förderung der Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers wie zum Beispiel Vertragsverhandlungen, Markterkundungen, Unternehmensneugründungen aber auch Montage, Wartung und Reparatur von Maschinen. Die Entlohnung muss durch den heimatlichen Arbeitgeber erfolgen und nicht vom amerikanischen. Das "B-1"-Visum hat eine Laufzeit von sechs Monaten und kann anfänglich maximal auf ein Jahr verlängert werden. Erhältlich sind "B-1"-Visa innerhalb weniger Tage bei den U.S. Konsulaten.

Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants), die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein "B-1"-Visum.

B-2 Visum
Das "B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land aufhalten wollen. Es gilt ebenfalls für medizinische Behandlung, Teilnahme an Veranstaltungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden. Der Aufenthalt ist auf sechs Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf ein Jahr) begrenzt, wobei die Gültigkeitsdauer des Visums mehrere Jahre betragen kann.

H-1B Visum
Das "H-1B"-Visum gewährt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation. Das "H-1B"-Visum richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben sowie an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben. Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das "H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Bei Antrag auf ein "H-1B"-Visum muss der Antragsteller einen Arbeitgeber vorweisen können. Es ist nicht möglich, ein "H-1B"-Visum ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot zu erlangen. Der zukünftige Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen WS-Dienststelle zu stellen.

Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen. Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.

Im Allgemeinen findet das "H-1B"-Visum insbesondere in folgenden Berufszweigen Anwendung: Naturwissenschaften, Steuer- und Wirtschaftsprüfung, Finanzen, Architektur sowie Ingenieurswesen. Das "H-1B"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.

E-1 und E-2-Visum
Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und Kapitalanleger und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA. Während sich das E-1 Visum am Handelsumsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe der getätigten Investition.

E-1 Visum
Das "E-1"-Visum eröffnet Kaufleuten und Kapitalanlegern, die Handels- und Investitionsgeschäfte in den USA abwickeln wollen, eine Arbeitsgenehmigung. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Investitionsschutzabkommen (etwa mit allen EU-Staaten außer Portugal) abgeschlossen hat und mit dem Zweck in die USA einreisen, für eine US-Firma in leitender Position tätig zu werden. Zur Erlangung des "E-1"-Visums muss das Antrag stellende Unternehmen allerdings ein beträchtliches Handelsvolumen mit dem Vertragsstaat nachweisen. Wesentlicher Handel ist mit einem Transaktionsvolumen von USD 200.000 belegt. Für gewöhnlich reicht eine einzige Transaktion nicht aus, sondern die Geschäftsbeziehungen sollten regelmäßig und langfristig gestaltet
sein. Das "E-1"-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist für höchstens weitere fünf Jahre verlängerbar.

E-2 Visum
Beim "E-2"-Visum handelt es sich um ein reines Kapitalanlegervisum. Die Ausstellung dieses Visums ist mit umfangreichen Auflagen verbunden. So ist das Antrag stellende Unternehmen dazu verpflichtet, nicht unerhebliche Investitionen in den USA zum aktiven Betrieb eines fortdauernden Geschäftes zu tätigen. Zudem unterliegt das "E-2"-Visum Auflagen in den Bereichen der Investitionsfinanzierung und der investitionsbedingten Schaffung von Arbeits-
plätzen. Der Visumsinhaber muss eine leitende oder Spezialkenntnisse erfordernde Stelle einnehmen.

Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines "E-2"-Visums angesehen wird, kann in der Regel mit den Kosten für die Gründung oder den Kauf eines entwicklungsfähigen Unternehmens verglichen werden. Als Richtwert für diese Visumskategorie gelten eine Investition von rund USD 50.000 und die dadurch bedingte Sicherung von zehn Arbeitsplätzen. In einem Gebiet mit hoher Arbeitslosenratekann eine Investitionssumme von USD 25.000 und die Sicherung von zehn Arbeitsplätzen genügen. Die INS prüft Anträge auf "E-2"-Visa besonders streng, um Missbräuche unter dem Mantel der Unternehmensgründung zu vermeiden.

Das "E-2"-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre ausgestellt und ist im Anschluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar. Der Antrag für das "E-2"-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.

L-1 Visum
Für innerbetriebliche Versetzungen kommt das "L-1"-Visum in Betracht. Der ausländische Arbeitnehmer muss zumindest ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung in der deutschen, österreichischen oder Schweizer Zweigniederlassung oder Muttergesellschaft gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in einer leitenden Position tätig gewesen sein oder über spezielles Fachwissen verfügen. Das entsendende ausländische Unternehmen muss in enger Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis, Konzern oder Joint Venture), damit das für das "L-1"-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.

Ein "L-1"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden.

Das "L-1"-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S. Konsulat in Deutschland ausgestellt.

Einwanderungsvisa/ Green Card
Neben den Nichteinwanderungs-Visa erteilt das Bureau of Citicenship and Immigration Servicesim DHS auch Einwanderungsvisa und die sog. Green Card. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g. Nichteinwanderungsvisaarten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.

Personen, die über außerordentliche berufliche Erfahrungen oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren, Wissenschaftler, Manager oder Personen mit einem höheren akademischen Abschluss, werden bei green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem können Unternehmer, die einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000 in ein neues Geschäft in den Vereinigten Staaten investieren wollen (E-Visum), eine green card mit großen Erfolgsaussichten beantragen.Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungsvisa ist die green card nicht mehr an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Der Besitz eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card führt zudem auch zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. D. h. der Inhaber unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen, wenn dieses effektiv mit den USA verknüpft ist, der US-Besteuerung. Vor der Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.
 
Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Immigration: man kann ein Angebot auf eine dauerhafte Beschäftigung vorweisen.
  • Familienbezogene Immigration: man erfüllt die Voraussetzung auf Grund entsprechend enger familiärer Bindungen zu einem US- Staatsangehörigen oder einer Person, die sich dauerhaft und legal in den USA aufhält.

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich erfüllt.

Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.

Einbürgerung
Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Daueraufenthaltsberechtigte mit rechtmäßig erlangtem Status können Staatsbürger der USA werden.

Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen, ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.

Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA.

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