US GroupUS CorporationUS Immigration serviceUS Business BrokerUS Property ManagementUS Real EstateForumShop
 
US 24 Group Real Estate
Home
Warum florida
Angebote
Unternehmen
Finanzierung Nützliche Infos
Forum
US-Immo-Verein
US-Corporation
US Immigration
US Property Management
Karriere
Pass
 
  US Visaregelungen - Immigration Service
   
 

Visa- und Einwanderungsservice - Greencard
 
Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden, ist ein Visum (bzw. eine Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Deshalb sollten dahingehende Überlegungen schon in die Planung der geschäftlichen Aktivitäten in Amerika einfließen, um das geeignete Visum für die beabsichtigte
Arbeit oder den Aufenthalt auszuwählen und keinen Fehler zu machen, der sich nachträglich nicht korrigieren läßt.
 
Das amerikanische Einwanderungsrecht unterscheidet beim Aufenthalt von Ausländern nach zwei Gruppen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (u.a. Touristenbesuch, Studium, Aufbau einer Niederlassung) und den (dauerhaften) Immigrant Status, der vor allem mit seiner Variante als Permanent Resident Alien (Dauer-
aufenthaltserlaubnis) bekannt ist und durch die sog. Green Card dokumentiert wird.

Bei der visumsfreien Einreise, dem sog. Visa Waiver-Programm sind Besucher aus zahlreichen westlichen Ländern, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, für einen kurzen Besuch von höchstens 90 Tagen von der Visumspflicht befreit. Es erfasst Touristen und Geschäftsbesucher, denn es erlaubt weder eine Beschäftigung in Amerika noch eine Verlängerung (aus welchem Grund auch immer) noch während des Aufenthaltes einen Wechsel zu einem Visum. Bei längeren Reisen über 90 Tagen sollte im Vorwege ein geeignetes Visum beantragt werden.

Visums-Anträge und Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen amerikanischem Bundesrecht und werden landesweit einheitlich von Bundesbehörden bearbeitet. Bei allen Anträgen von Personen, die sich bereits in Amerika befinden und bestimmten Visumkategorien ist das nach dem 9. September 2001 errichtete Department of of Homeland Security (DHS) mit seiner Unterbehörde U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) zuständig, das im Ausland durch das Außen-
ministerium (Department of State) mit seinen Botschaften und Konsulaten vertreten wird; viele Visumarten sind dort direkt zu beantragen. 

In jedem Falle informieren die amerikanischen Auslandsvertretungen über Einzelheiten und aktuelle Änderungen der jeweiligen Visumsvorschriften. Mit Ausnahme der direkt bei der USCIS in den USA zu beantragenden Aufenthaltsgenehmigungen werden Visumsanträge grundsätzlich beim zuständigen Konsulat im Heimatland beantragt. Dabei ist seit einigen Jahren ein persönliches Gespräch („Interview“) mit einem Konsulatsbeamten vorgeschrieben.

In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Antragsformular DS - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren:
    Antragsformular DS -157
  • Bearbeitungsgebühr (die Höhe kann nach Art des Visums und dem jeweiligen Wechselkurs unterschiedlich sein und beträgt für ein Touristenvisum Ende November 2008 € 95,-)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Abhängig vom Visum bzw. von dessen Zweck und Kategorie sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen; dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, kann aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher- oder Studentenvisums verlangt werden. In jedem Falle wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.

Sowohl die Ausgestaltung der diversen Visumskategorien als auch die
rechtlichen Anforderungen an die Vergabe unterliegen laufenden
Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem zuständigen amerikanischen Konsulat erfragt oder fachlicher Rat eingeholt werden.

Der Besitz eines Visums verschafft seinem Inhaber noch nicht die Gewähr, in die USA einzureisen. Die Beamten der Einwanderungs-
behörde kontrollieren jeden Besucher an der Grenze oder am Flughafen und behalten sich das Recht vor, die Einreise nach eigenem Ermessen zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So beträgt die Aufenthaltsdauer bei einem Touristenvisum sechs Monate, während die Gültigkeit eines entsprechenden Visums zehn Jahre mit der Möglichkeit, während dieser Zeit beliebig häufig einzureisen, betragen kann. Davon unabhängig ist für die Dauer des Aufenthaltes der Stempel mit dem Datum auf dem weißen Einreiseformular (I-94, Arrival-Departure Record) maßgeblich, so daß der Besucher auch dann noch in den USA bleiben darf, wenn sein ursprüngliches Visum inzwischen abgelaufen ist.  

Antragsteller für eine Verlängerung ihres Aufenthalts oder einen Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten rechnen. Zuständig ist die USCIS in den USA.

Als Zwischenergebnis ist festzustellen, daß das amerikanische Ein-
wanderungsrecht nicht nur das neben den Steuervorschriften umfangreichste Gesetzeswerk beinhaltet, sondern insbesondere inhaltlich eine Vielzahl von Regelungen enthält, die für einen Laien gerade in ihrer Tragweite schwer verständlich sind; dazu kommen Handbücher („Manuals“) und Anweisungen an die Konsulate. Deshalb wird fachlicher Rat dringend empfohlen, um zu vermeiden, daß bei der Beantragung die Weichen falsch gestellt werden und eine Ausreise unumgänglich wird oder im Interview mit dem Konsulat die
bewusst gewählte Fragestellung falsch interpretiert wird und das Visum aus zunächst nicht ersichtlichen Gründen abgelehnt wird.
 
B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis (das H-1B), andere hingegen nicht (das B-1/B-2). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jemand, der ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung in den USA ausübt und dabei entdeckt wird, sofort ausgewiesen wird und lebenslänglich „ausgesperrt“ werden kann. Seit Ende 1986 machen sich auch Arbeitgeber strafbar, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen.

B-1 Visum
Das „B-1“-Visum wird grundsätzlich zusammen als B-1/B-2 Visum erteilt.
Dennoch lässt sich folgender inhaltlicher Unterschied feststellen:
Das B-2 Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen, die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden, um Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers in Amerika zu fördern, wie z.B. bei Vertragsverhandlungen, Marktuntersuchungen oder Unternehmens-neugründungen.

Der Aufenthalt ist auf eine Laufzeit von sechs Monaten begrenzt und kann anfänglich maximal auf ein Jahr verlängert werden. Anträge sind an die zuständigen amerikanischen Konsulate zu richten, wo sie in der Regel
innerhalb weniger Tage erteilt werden.
 
B-2 Visum
Das „B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land
aufhalten möchten. Es gilt ebenfalls für eine medizinische Behandlung,
die Teilnahme an Tagungen oder für Angehörige von Geschäfts-
reisenden.
 
H-1B Visum
Dem „H-1B"-Visum liegt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthalts-
genehmigung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation zugrunde. Es richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben und an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben.
 
Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das „H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Da der Antrag von dem zukünftigen amerikanischen Arbeitgeber bei der USCIS in den USA gestellt werden muss, ist ein Stellenangebot zwingend erforderlich.

Nach der Bewilligung der Arbeitsgenehmigung muss der ausländische Arbeitnehmer sein Visum  beim zuständigen Konsulat beantragen. Dieses Visum ist außerdem an diesen jeweiligen Arbeitgeber gebunden. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes kann ein entsprechender Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.

Zumeist wird das „H-1B“-Visum von folgenden Branchen beantragt:
Naturwissenschaften, Software-Entwicklung, Steuer- und Wirtschafts-
prüfung, Architektur sowie Ingenieurswesen. Es wird anfänglich für drei
Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.
Seit geraumer Zeit werden jährlich nur höchstens 65.000 Anträge
bewilligt, die zumeist innerhalb kurzer Zeit vergeben sind.

E-1 und E-2-Visum

Das E-1 Visum (Treaty Trader Visa) richtet sich an Geschäftsleute und Dienstleister, das E-2 Visum (Treaty Investor Visa) an Investoren. Beide Visumsarten berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA, aber nur dort. Während sich das E-1 Visum am Umsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe des in Amerika investierten Betrages.

E-1 Visum
Das „E-1“-Visum bietet Handelstreibenden und Dienstleistern die Möglichkeit, mit dem Austausch von Geschäften oder der Erbringung von Dienstleistungen zwischen ihrem Heimatland und den USA eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Freundschaftsabkommen (deshalb „Treaty“) abgeschlossen haben (z.B. die Bundesrepublik Deutschland), um in Amerika  für eine U.S. -Firma in leitender Position tätig zu werden.

Voraussetzung der Bewilligung dieses Visums ist, dass das amerikanische Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen aus Ländern mit dem vorerwähnten Freundschaftsabkommen stammen, dass der Umsatz ebenfalls mehrheitlich aus oder mit diesen Ländern erwirtschaftet wird und
dass dieser erheblich („substantial“) ist. Dabei richtet sich dieses Kriterium sowohl nach der zahlenmäßigen Höhe als auch der Anzahl
der abgeschlossenen Geschäfte oder erbrachten Dienstleistungen.  
Als Richtbetrag gehen die Konsulate von ca. USD 150.000 p.a. aus und achten auf kontinuierliche Geschäftsbeziehungen.

Das „E-1“-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist jeweils für weitere fünf Jahre unbegrenzt verlängerbar solange die ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
 
E-2 Visum
Beim „E-2“-Visum handelt es sich um ein Visum, das dem Investor in Amerika ermöglicht, sich selbst oder durch Vertreter vor Ort um seine Kapitalanlage zu kümmern.

Es setzt eine erhebliche („substantial“) Investition zum aktiven Betrieb eines neu errichteten oder bestehenden Geschäftsbetriebes in den USA voraus. Der Antragsteller muss eine leitende Funktion einnehmen oder Spezialkenntnisse für die zu besetzende Position aufweisen.

Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines „E-2"-Visums angesehen wird, hängt von der beabsichtigten Tätigkeit des Unternehmens ab und muss dazu in einem Verhältnis stehen, das immer noch als „erheblich“ beurteilt werden kann.  Als Richtwert gilt
ein Betrag in Höhe von USD 100.000.

Das „E-2“-Visum wird für fünf Jahre bewilligt und ist im Anschluss grundsätzlich für jeweils weitere fünf Jahre unbegrenzt verlängerbar, solange die ursprünglichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag
für das „E-2“-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.

L-1 Visum

Das L-1 Visum (Intra-Company Transferee) ist für innerbetriebliche Versetzungen vorgesehen. Der ausländische Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten drei Jahre zumindest ein Jahr vor Antragstellung
im heimatlichen Unternehmen  gearbeitet haben, das ihn in die USA entsendet. Dieses Unternehmen muss in enger gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis, Konzern oder Joint Venture), damit das für das
„L-1“-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.

Ein „L-1“-Visum wird anfänglich für drei Jahre (1 Jahr bei Neugründun-
gen in den USA) ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden. Das L-1A Visum ist deshalb außerordentlich beliebt, weil es im Gegensatz zu den meisten Kategorien den sog. dual intent, also die Absicht zulässt, sich dauerhaft in den USA niederzulassen und somit den Wechsel zur Green Card, der Daueraufenthaltserlaubnis ermöglicht.  

Die Arbeitsgenehmigung für das „L-1“-Visum wird vom US-Arbeitgeber
beim USCIS in den USA beantragt, das Visum dann  vom U.S. Konsulat
in Deutschland ausgestellt.

Einwanderungsvisa/ Green Card

VisaregelungenNeben den Nichteinwanderungs-Visa ist das USCIS auch für Einwanderungs-
visa und die sog. Green Card zuständig. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeits-
erlaubnis, die nicht wie bei den o. g.

Nichteinwanderungs-Kategorien an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist. Personen mit außerordentlichen berufliche Qualifikationen oder Erfahrungen, also u.a. Professoren, Wissenschaftler, Manager, aber auch Sportler haben Zugang zu „Vorzugskategorien“, die ihnen im Rahmen des Quotensystems eine schnellere Berücksichtigung ermöglich (so auch bei Verwandten von U.S. Bürgern).

Das gilt auch für Ausländer, die mindestens USD 1 Million (oder in bestimmten Fördergebieten USD 500.000) in ein aktives Unternehmen investieren und 10 Arbeitsplätze schaffen oder erhalten (wegen des häufigen Erwerbs von Fast Food Franchise Restaurants wird dieses Visum auch als McDonalds´s Visum bezeichnet). Dieses EB-5 Visum bietet dem Antragsteller und seiner Familie sofort die Daueraufenthalts-
erlaubnis.  

Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungs-
visa ist die Green Card nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden.

Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Einwanderung: Vorlage einer Arbeitserlaubnis
    (labor certifification)
  • Familienbezogene Immigration: Enge verwandtschaftliche
    Beziehungen zu einem U.S. Staatsangehörigen oder zu einer Person mit Daueraufenthalsterlaubnis  

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er nur unter sehr engen´Voraussetzungen (Beispiel: L-1A Visum) eine Änderung seines Status in eine Einwanderungskategories beantragen und nur dann, wenn er die USA legal betreten hat.

Zu Beginn wird die Green Card auf zwei Jahre befristet, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 Green Cards pro Jahr vergeben. Erhält man sie in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.

Eine Alternative zur Beantragung der Green Card im Rahmen des üblichenWeges ist die jährlich veranstaltete sog. Green Card Lotterie (Diversity Visa Lottery) dar. Es handelt sich um ein Einwanderungs-
programm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Steuerliche Folgen
Jeder Aufenthalt in den USA von mehr als 183 Tagen (nach einer Formel über drei Jahre gerechnet) sowie die Green Card  bewirkt die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA. Danach unterliegt der Betroffene der amerikanischen Besteuerung auf sein gesamtes weltweites Einkommen (was allerdings vielfach durch Doppelbesteuerungs-
abkommen abgemildert wird). Vor der Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.

Einbürgerung

Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Ausländer mit einer Daueraufenthalts-
berechtigte (Green Card) können die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie bei der Antragstellung nachweisen können, daß sie seit fünf Jahren ständig in den USA leben. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der USCIS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA. Deutsche verlieren zwar grundsätzlich bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ihre deutsche, können Sie aber auf Antrag behalten, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin enge geschäftliche und/oder familiäre Bindungen an ihr Heimatland haben.

Zusammenfassung
Das amerikanische Aufenthalts- und Einwanderungsrecht ist eine außer-
ordentlich schwierige und komplexe Materie, die hier nur ansatzweise mit
ihren allgemeinen Regelungen dargestellt werden konnte. Im Einzelfall sind neben dem eigentlichen Gesetzestext, dem Immigration and Nationality Act, gibt es zahlreiche Verordnungen und Anweisungen, die in ihrer Anwendung insbesondere einschlägige Erfahrungen erfordern, um Fehler zu vermeiden. Deshalb wird dringend empfohlen, das genaue Vorgehen bei einem geplanten längeren Aufenthalt in den USA mit einem versierten Fachmann abzustimmen.


   
 
 
AGBKontaktImpressum
US Immigration
 
  Haben Sie Fragen?
Senden Sie uns eine E-Mail oder besuchen Sie unser Forum.
   
 
www.us-immigration-service.de/
 
 
US 24 Group.com
   
 
www.us-immigration-service.de/
© 1995-2014 US 24 Group LLC   Weitere Informationen


Informationen ausblenden

Grundstueckskauf einer US Corporation / US Aktiengesellschaft in Florida · Kauf von Grundstuecken in den USA · Grundstuecke in Florida

Als juristische Person ist die US Corporation, genauso wie eine Privatperson, in der Lage, Eigentümerin von Grundstücken, bebaut und unbebaut, zu werden. Immer wieder gibt es Situationen, wo man sich die Frage stellt, ob es nicht besser ist, wenn ein Grundstück auf eine solche juristische Person übertragen wird. Ein Grund kann z. B. die Trennung des Immobilienvermögens vom sonstigen Vermögen sein, z. B. die Trennung des Betriebsgrundstückes vom eigentlichen Betrieb. Die US Corporation, die das Betriebsgrundstück hält, vermietet dann das Grundstück an die Betriebsgesellschaft.
 
Vorteil hierbei ist, dass im Insolvenzfalle das Immobilienvermögen erhalten bleibt, der sonstige Betrieb aber verwertet wird, um die Gläubiger zu befriedigen. Natürlich kann die US Corporation auch Eigentümerin von Privat- und Geschäftshäusern sein.
 
Nicht immer aber möchte man auch, dass Dritte erfahren, wer eigentlich der wahre Eigentümer eines Grundstückes ist. Auch hierbei kann die US Corporation behilflich sein. Denn bei Corporation, die z.B. in Florida gegründet werden, besteht keine Offenlegungspflicht der Eigentumsverhältnisse der Corporation. Die Shareholder (Aktienbesitzer) genießen in diesem US-Bundesstaat Anonymität. Wenn nun die US Corporation Eigentümerin des Grundstückes wird, so steht diese natürlich auch als Eigentümerin im Grundbuch. Wer aber wirklich hinter dieser US Corporation steht, wird nicht öffentlich.
 
Aber mit der US Corporation kann man natürlich auch Eigentümer eines Grundstückes in den USA werden. Dabei vollzieht sich der Eigentumserwerb an Grundstücken in den USA anders als in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Grundlegender Unterschied ist, dass in den USA öffentliche Register wie das Grundbuch einen geringeren Stellenwert genießen als z. B. in Deutschland.

Der Erwerb beginnt mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform und sollte eine sorgfältige und ausführliche Beschreibung des zu erwerbenden Grundstücks beinhalten. Sie sollten darauf achten, dass die Vertragsparteien in dem Kaufvertrag korrekt bezeichnet sind. Der Vertrag muss die korrekte Grundbuch- oder Straßen-/Postadresse der Immobilie aufführen und eine Auflistung der in den Kaufvertrag einbezogenen Einrichtungsgegenstände (z. B. technische Geräte, Möbel etc.) enthalten. In dem Vertrag müssen der genaue Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen (z. B. Fristen, Anzahlungen) aufgeführt sein. Sofern der Kaufpreis durch eine Fremdfinanzierung aufgebracht werden soll, sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die dem Käufer das Recht einräumt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass die Anzahlung verfällt, falls die Finanzierung nicht innerhalb einer bestimmten Zeit sichergestellt ist. Des Weiteren muss der Vertrag darlegen, welche Dokumente der Verkäufer zum Beweis seiner Eigentümerrechte am Grundstück vorlegen muss. In einem nächsten Schritt wird von dem Käufer eine so genannte title-company mit der tatsächlichen und rechtlichen Untersuchung des Grundstücks, dem title search, und der Abwicklung der Eigentumsübertragung beauftragt. Diese prüft, ob sich das Grundstück tatsächlich in dem versprochenen Zustand befindet, ob das Grundstück mit Hypotheken belastet ist und ob der Verkäufer rechtlich überhaupt in der Lage ist, das Grundstück zu übertragen.

Um sich als Käufer gegen Fehler der title-company abzusichern, ist es empfehlenswert, eine Versicherung, eine so genannte title-insurance abschließen. Die von der title-company recherchierten Informationen werden in einer Grundstücksübertragungsurkunde, dem so genannten Warranty deed erfasst. In dieser Urkunde wird der Eigentumsübergang in allen Einzelheiten geregelt, insbesondere der eventuelle Übergang von Belastungen des Grundstücks. Stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie alle im Vertrag enthaltenen Fristen einhalten, da Fristen in den USA sehr ernst genommen werden und ansonsten Ihre Anzahlung verfallen könnte. Der Vertrag sollte auch das Datum der Auflassung enthalten. Zu diesem Zeitpunkt hat der Verkäufer den Nachweis bezüglich der von Ihnen geforderten Eigentümerposition zu führen, und Sie haben als Käufer den Kaufpreis zu zahlen.

Das so genannte closing bezeichnet dann den eigentlichen Übergang des Eigentums. Die Übertragung wird durch den closer vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine von den Parteien beauftragte Person, in der Regel um einen Mitarbeiter der title-company. Bis zum Zeitpunkt des closings müssen alle Absprachen bezüglich der Ablösung von Belastungen etc. durchgeführt sein. Im sog. „Closing Statement“ ist eine Auflistung sämtlicher Beträge, die der Käufer an den Verkäufer und der Verkäufer an Dritte zu zahlen hat, aufgeführt (z. B. Maklergebühren, zeitanteilige Grundstücksteuern, Eigentümergemeinschaftsbeiträge und andere jährlich fällige Gebühren).

Dies wird von dem closer am Tage des closings nochmals überprüft. Für den eigentlichen Eigentumsübergang werden der deed und der noch ausstehende Kaufpreis in Form eines Schecks (certified check) ausgetauscht. Die Übertragung wird dann von dem closer dem öffentlichen Verzeichnis (Public Record) mitgeteilt.

In den USA wird der Erwerb eines Grundstücks nicht besteuert. Veräußerungsgewinne unterliegen als Kapitalgewinneder Einkommensteuer (capital gains tax) der veräußernden Personen oder Gesellschaften. In den meisten Staaten und Gemeinden unterliegt der Besitz des Grundstücks jedoch einer im Vergleich zum deutschen Sprachraum nicht unerheblichen Grundbesitzsteuer(„Real Property Tax“). Im Gegensatz zum deutschen Einheitswert wird der Wert einer amerikanischen Immobilie jährlich festgesetzt und dient der Erhebung der Grundsteuer, welche im Regelfall zwischen 1 - 2% des festgesetzten Wertes liegt. Dieser entspricht ungefähr 80 - 85% des aktuellen Marktwertes.

US Corporation & Co KG - eine einfache, schnelle und kostengünstige Alternative zur GmbH & Co. KG

 1) Allgemeines

Welche Rechtsform soll ich wählen, welche ist für mein Unternehmen die richtige? Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Jeder Existenzgründer steht vor dieser richtungweisenden Frage. Denn je nach Wahl hat dies unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen. Bevor man sich endgültig für eine Rechtsform entscheidet, sollte man sich umfassend informieren und fachlichen Rat bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt einholen.

Als besondere Mischform einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die GmbH & Co. KG. Eine interessante Abwandlung von diesem Modell stellt die Corporation & Co KG dar. Der Clou bei dieser Mischform ist, dass der voll haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine Kapitalgesellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung beschränken. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer Einlage haften müssen. 

Zu den Personengesellschaften zählen Rechtsformen wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft oder auch die GmbH & Co. KG bzw. Corporation & Co KG. Typisch für Personengesellschaften ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Limited Company (Ltd.) oder die Corporation (Inc.). Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften - mit Ausnahmen - nur in Höhe ihrer Einlage.

Die Corporation & Co KG ist daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter (Komplementär) eine US Corporation (Inc.) ist. Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung erforderlich, da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- benötigt wird. Befürworter dieser Alternative schwärmen von der unbürokratischen und schnellen Gründungen einer solchen US Corporation. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie ein Mindestkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Auch eine einzelne Person kann eine solche   Corporation & Co KG gründen, da sie nach dem amerikanischen Recht als Einzelperson eine  US Corporation gründen darf und dann gleichzeitig auch einziger Kommanditist der KG ist.

 2) Gründung einer Corporation & Co KG

 Die Gründung der Corporation & Co KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten Corporation (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementärs - Corporation" u. a. auch ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) notwendig ist, erfordert die Errichtung der Corporation & Co KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der Corporation und den der KG.

 a) Gründung US Corporation

Die Gründung einer Corporation ist schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt die Gründung innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur bis zu 24 Stundenw wie bei der  US 24 Group LLC.  

Die Kapitalaufbringung bei einer US Corporation kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Gesellschafter bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe sie die Einlagen erbringen. Ein Mindestbetrag für die Gründung ist nicht vorgeschrieben. Somit kann die US Corporation im Prinzip mit 1 Dollar/ 1 Euro gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt.

Die US Corporation kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes des Gründers oder der Nationalität. Auch beim Ort der Gründungsversammlung gibt es keine Einschränkungen.

Der Name der US Corporation muss einen Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Corporation handelt.  Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein.

Beim Secretary of State wird die Urkunde mit den Articles of Incorporation (Gründungssatzung) eingereicht. Von dort wird dann das Certificate of Incorporation (die Gründungsurkunde) erstellt. Auf der anschließenden Gründungsversammlung (Initial Meeting) werden die Organe der Corporation (Board of Directors) bestimmt und eine Reihe weiterer Beschlüsse gefasst. Im Rahmen eines guten Gründungsservices werden all diese Angelegenheiten von dem auf Firmengründungen spezialisierten Dienstleister mit angeboten und übernommen. Daneben bietet die US AG 24 Inc als Dienstleister auch die Tätigkeit als so genannter Registered Agent an. Dieser ist eine Kontaktperson für staatliche Stellen, die in dem US - Bundesstaat anwesend ist, in dem die US Corporation gegründet wird. Das Vorhandensein einer solchen Person ist Pflicht. Außerdem muss im Gründungsstaat eine registrierte Büroadresse (Registered Office) vorhanden sein. Auch dieser Service wird von den Dienstleistern mit angeboten.

b) Gründung KG

I) Gesellschaftsvertrag

Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form, dieser kann insbesondere auch stillschweigend abgeschlossen werden. Die stillschweigende Vereinbarung muss sich dann aber auch auf die beschränkte Haftung und eine bestimmte Haftsumme eines der Gesellschafter erstrecken. Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen später auch beweisen zu können, sollte aber die Schriftform gewählt werden.

Der Gesellschaftervertrag muss folgende Mindestinhalte haben:

-  Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten

-  Gemeinschaftliche Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll

-  Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten

-  Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist

Darüber hinaus gilt für den KG-Vertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Vertragsparteien grundsätzlich freistellt, welche Regelungen sie untereinander treffen. Er muss ausnahmsweise notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage oder Leistung schon für sich allein formbedürftig ist, z.B. die Einbringung eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks.

 II) Firmenname

Die Firma ist der Name, unter dem die Corporation & Co KG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Um als Firma geeignet zu sein, ist es zwingend notwendig, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können. Der Rechtsformzusatz "KG" ist dabei zwingend; "Corporation & Co" alleine darf nicht verwendet werden. Es empfiehlt sich, die gewünschte Firma von der IHK auf Verwechslungsgefahr und Firmenwahrheit und Firmenklarheit prüfen zu lassen. 

Die Komplementär - Corporation selber muss nur ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, sofern sie eigene geschäftliche Tätigkeiten im Rahmen einer selbständigen Niederlassung in Deutschland entfaltet. Hat die US Corporation in Deutschland nur eine unselbständige Repräsentanz oder beschränkt sie sich lediglich auf die Verwaltung ihres Vermögens, so muss sie nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sofern sie ebenfalls ins Handelsregister eingetragen wird ist zu beachten, dass sich der Firmenname der Komplementärs - Corporation hinreichend deutlich von der Firma der Corporation & Co KG unterscheidet. Die Bezeichnung der Rechtsform "Corporation" genügt hierfür nicht. Jedoch kann die Firma der Corporation zur Vereinfachung ein Zusatz wie "Geschäftsführungs-", "Verwaltungs-" oder "Verwaltungs-" o.ä. tragen. Dieser Zusatz kann in der Firma der KG als irreführend weggelassen werden, wenn diese einen anderen Gesellschaftszweck verfolgt.

 III) Einlagenhöhe

Zu den Hauptpflichten der Gesellschafter der Corporation & Co KG gehört die Leistung der vereinbarten Einlage an die Gesellschaft (§ 705 BGB). Einlagen sind dabei alle Beiträge, die in das Gesellschaftsvermögen übergehen und dieses mehren. Die Leistungen der Gesellschafter können in Geld, in Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen) oder in der Einbringung von Rechten (z.B. Patente, Lizenzen), aber auch in der Erbringung von Dienstleistungen oder in Gebrauchsüberlassungen bestehen. 

Grundsätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu leisten (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 705 BGB, § 706 Abs. 1 BGB). Die Gesellschafter können aber auch unterschiedliche Einlagehöhen vereinbaren oder die Leistungspflicht für einzelne Gesellschafter ganz abbedingen. Dabei sind Mindesteinlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt werden, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Auf Seiten der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Nur nach ihr bestimmt sich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine etwaige Änderung dieser Haftsumme muss von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 175 HGB). Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die unmittelbare Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages.

Diese Einlage muss nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der Corporation & Co KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.

Ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär - Corporation ist, darf hierbei nicht seinen Corporation - Anteil als Einlage einbringen. Die Komplementär - Corporation kann, muss aber keine Einlage einbringen.

Organe der Corporation & Co KG

a) Gesellschafter

 Die Corporation & Co KG kann beliebig viele Gesellschafter haben, sowohl Komplementäre als auch Kommanditisten. Jedoch kann die Corporation und Co KG mittelbar auch aus einer Person bestehen, da der Kommanditist gleichzeitig auch einziger Gesellschafter der Corporation sein kann.

KG-Gesellschafter können sowohl natürliche Personen als auch andere Gesellschaften (ausgenommen der nicht rechtsfähige Verein oder die Erbengemeinschaft) sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten einnehmen.

Für alle Gesellschafter, auch für die Kommanditisten, insbesondere aber für die geschäftsführende Corporation, besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt.

Die unterschiedliche Stellung von Kommanditisten und Komplementären zeigt sich auch bei den Kontrollrechten, die den Gesellschaftern zustehen: Der persönlich haftende Gesellschafter, die Corporation, besitzt ein Informations- und Einsichtsrecht sowie ein Auskunftsrecht. Die Rechte der Kommanditisten sind demgegenüber geringer: Sie können lediglich den Jahresüberschluss überprüfen; ein darüber hinausgehendes Informationsrecht besitzen sie nur in besonderen Fällen.

b) Geschäftsführung/ Leitungsmacht

Die Leitungsmacht (Geschäftsführung nach innen und Vertretungsmacht nach außen) bei der Corporation & Co KG kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Treffen die Gesellschafter keine Regelungen darüber, wer das Unternehmen führen soll, so gilt die gesetzliche Regelung. Diese Regelung sieht vor, dass die Leitungsmacht Sache des persönlich haftenden Gesellschafters, des Komplementärs, ist; der Kommanditist ist grundsätzlich von der Geschäftsführung und Außenvertretung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). In einer typischen Corporation & Co KG, in der es neben der Komplementär-Corporation keine weiteren Komplementäre gibt, ist demnach ausschließlich die Corporation zur Führung der Geschäfte befugt. Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit. Da die        US Corporation als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäftsführer (Board of Directors). Dadurch wird bei der Corporation & Co KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine "gesellschaftsfremde" Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Als Geschäftsführer der Komplementär-Corporation können ebenso außenstehende Dritte angestellt werden. Für die Geschäftsführung hat die Corporation Anspruch auf Aufwendungsersatz; eine Geschäftsführervergütung kann nur gezahlt werden, wenn dies gesondert vereinbart wird.

Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär - Corporation, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.

Ausgeübt wird die Leitungsmacht durch die Organe der US Corporation, also des Board of Directors bzw. des Executive Board.  Dabei muss darauf geachtet werden, dass die handelnden Personen vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit sind. Der KG-Vertrag muss deshalb eine allgemeine Regelung vorsehen, nach der die Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäftes befreit werden können. Die Befreiung selbst kann dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen.

4) Unternehmenstätigkeit der Corporation & Co KG

Die Corporation & Co KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.

a) Handelsregister, Gewerbeanmeldung

Die Firma der Corporation & Co KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementäre - zum Handelsregister anzumelden. Sofern die Corporation & Co KG ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen wurde, so haftet auch jeder Kommanditist der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschafter wie ein Komplementär (also mit seinem gesamten Privatvermögen). Dies gilt dann nicht, wenn dem Gläubiger dessen Beteiligung als Kommanditist bekannt war (§ 176 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter - incl. Adresse, Geburtsdatum -, die Firma und deren Sitz, Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, Höhe der Einlage des Kommanditisten, ggf. Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden.

b) Haftung

Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG ausgestaltet, der unbeschränkten Haftung der Komplementär - Corporation steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die US Corporation als Komplementär haftet zwar unbeschränkt mit ihrem Vermögen, die Gesellschafter der Corporation allerdings nur mit ihren Stammeinlagen. Durch diese Konstellation hat man die unbeschränkte Haftung ausgeschaltet, es besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs.

c) Jahresabschluss

Die Corporation & Co KG ist eine sog. Mischrechtsform, daher muss grundsätzlich für beide Gesellschaften - einerseits die Corporation und andererseits die KG - jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementärs-Corporation, sofern sie eigenständig geschäftlich tätig ist, nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu bilanzieren. Falls die Betriebsstätten handelsrechtlich keine Zweigniederlassungen darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Bücher sind grundsätzlich im Inland zu führen (§ 146 AO), im Einzelfall sind jedoch Erleichterungen möglich. Sofern die Corporation lediglich als voll haftender Gesellschafter fungiert und die Geschäfte der Corporation & Co KG führt, ohne hierfür eine Geschäftsführungsvergütung zu erhalten, so bedarf es weder in den USA noch in Deutschland der Abgabe entsprechender Steuererklärungen. Für die Corporation muss nur einmal jährlich ein so genannter Annual Report abgegeben werden.

Die Berechnung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses. Verantwortlich hierfür ist der Komplementär, also die Corporation.

5) Vor- und Nachteile

a) Vorteile:

-  faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs durch die Rechtsform der US Corporation. Bei einer Corporation & Co KG übernimmt die Corporation die Haftungsbegrenzungsfunktion

-  Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Komplementär oder durch eine fremde Person möglich

-  geringer Kapitalbedarf: Anders als bei der GmbH & Co KG ist ein Mindestkapital für die Corporation & Co KG nicht erforderlich. Es muss kein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro in bar wie z.B. bei der GmbH vorgehalten werden. Ist der Gründer daneben auch noch Kommanditist der KG, so muss er als solcher eine eigene Einlage in die KG einbringen, wobei er die Höhe der Einlage selbst bestimmen kann

-  geringe Kosten sowie einfache Handhabung bei der Gründung; die Gründung einer US-Corporation ist im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger

-  Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). Das unkomplizierte US-Gesellschaftsrecht ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv.

b) Nachteile:

-  rechtliche komplizierte Konstruktion

-  Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementärs - Corporation

-  Schwierigkeiten bei der Gewährung von Bankdarlehen

6) Auflösung

Es ist zwischen Auflösung und Beendigung der Corporation & Co KG zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung:

-  Beschluss der Gesellschafter

-  Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszeit

-  Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder über das Gesellschaftsvermögen bzw. wenn der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde

-  Gerichtliche Entscheidung

Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet. Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft, aufgrund der Stellung der Kommanditisten, eine aufgelöste Kommanditgesellschaft. Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, die Gesellschaft existiert nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder aus dem Handelsregister gelöscht worden ist oder die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umgewandelt worden oder mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen ist.

 

US Corporation · US Aktiengesellschaft · Corporation · US Firma gründen · US Vorratsgesellschaft · Auslandsfirmen · US Corporation · EIN  · Firmengründung in den USA · US 24 Group

An dieser Stelle möchte die US 24 Group Inc. einen Überblick über ihre Tätigkeiten geben. Wir sind ein international agierender Dienstleister, der sich um die Gründung Ihrer eigenen US Aktiengesellschaft kümmert. Wir kümmern uns um alles, was man beachten muss, um eine US Firma gründen zu können. Zu einer US Corporation Gründung gehören beispielsweise die Erstellung der Gründungsanträge, die Aufsetzung der Gründungsurkunde und ein US-Bankkonto. Unsere Betreuung geht weit über die Gründung ihrer Corporation und Erstellung der By Laws etc. hinaus. Alternativ verfügen wir über einige bereits gegründete Vorratsgesellschaften. Sie brauchen nur eine US-Vorratsgesellschaft zu kaufen und besitzen dann ihre eigene vollgeschäftsfähige US Corporation. Selbst den Namen der US-Vorratsgesellschaft können Sie noch ändern.

Um mehr über US-Aktiengesellschaften, Vorratsgesellschaften & Co. zu erfahren, schauen Sie doch einmal auf unserer Internetseite www.US 24 Group.de vorbei. Dort können Sie sich über unsere Leistungen, die wir rund um das Thema US Corporation Gründung anbieten, informieren. Sie können nachlesen, wie man eine US-Firma gründen kann und wie wir Sie bei der Eröffnung von einem Auslandskonto, die Erstellung der Gründungsanträge und Gründungsurkunde unterstützen. In einer Liste haben wir Ihnen die Preise, z.B. für die Eröffnung von US Bankkonto und die Neugründung einer US-Corporation oder LLC zusammengestellt. Dort finden Sie auch eine Liste der US-Vorratsgesellschaften, die wir zum Verkauf anbieten. Natürlich können Sie auch Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beantworten gern Ihre Fragen, etwa zu Auslandsfirmen oder die US Vorratsgesellschaft.

Rund um unsere Tätigkeit gibt es einige charakteristische Begriffe, die an dieser Stelle genannt werden sollen. Das sind Florida, Siegel, Aktien, USAG, US Inc, Bueroservice, Auslandsfirmen, Auslandskonto, Corporation Gründung, Gründungsanträge, Anrufannahme, Auslandsfirma, Gründungsurkunde, US Aktiengesellschaft, US Firma gründen, US Vorratsgesellschaft, Postweiterleitung, Konto, US-Bankkonto, US-AG, US-Corporation, US-Vorratsgesellschaft, US-Vorratsgesellschaften, Steuernummer, Stocks, Apostille, USA,       US Firmen, Börsengang USA, Stock Exchange, LTD, LTD Gründung, Seal, Corporate Kit, Department of State Florida, Corporate-Design, US Postadresse, US 24 Group Inc.

Die US 24 Group Inc. hilft Ihnen dabei, eine US-Firma zu gründen. Wir kümmern uns um alles, was für eine Corporation Gründung nötig ist, wie die Eröffnung von einem US-Bankkonto, die Erstellung der Gründungsanträge oder die Aufsetzung der Gründungsurkunde. Unser Leistungsspektrum geht dabei weit über die Neugründung von Auslandsfirmen und Auslandskonto hinaus. Auch nach der Gründung der US Corporation unterstützen wir Sie mit Rat und Tat. Wir bieten auch eigene Vorratsgesellschaften zum Verkauf an. Hinter der erworbenen US-Vorratsgesellschaft steht ein bereits existierendes Unternehmen. Durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft kommen Sie ebenfalls in Besitz einer eigenen US Aktiengesellschaft mit US Bankkonto.

Bewertung

Im Durchschnitt wurde diese Website mit 4.8 bewertet, wobei 3 die schlechteste und 5 die beste Bewertung ist. Es haben insgesamt 1684 Besucher bewertet.

Informationen ausblenden