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Grundstueckskauf einer US Corporation / US Aktiengesellschaft in Florida · Kauf von Grundstuecken in den USA · Grundstuecke in Florida
- Florida Immobilien, Port Charlotte, Naples, Fort Myers, Tampa, Marco
Island
Als juristische Person ist die US Corporation, genauso wie eine Privatperson,
in der Lage, Eigentümerin von Grundstücken, bebaut und unbebaut, zu werden. Immer wieder gibt es Situationen, wo man sich die Frage stellt, ob es nicht besser ist, wenn ein Grundstück auf eine solche juristische Person übertragen wird. Ein Grund kann z. B. die Trennung des Immobilienvermögens vom sonstigen Vermögen sein, z. B. die Trennung des Betriebsgrundstückes vom eigentlichen Betrieb. Die US Corporation, die das Betriebsgrundstück hält, vermietet dann das Grundstück an die
Betriebsgesellschaft.
Vorteil hierbei ist, dass im Insolvenzfalle das Immobilienvermögen erhalten bleibt, der sonstige Betrieb aber verwertet wird, um die Gläubiger zu befriedigen. Natürlich kann die US Corporation auch Eigentümerin von Privat- und Geschäftshäusern sein.
Nicht immer aber möchte man auch, dass Dritte erfahren, wer eigentlich der wahre Eigentümer eines Grundstückes ist. Auch hierbei kann die US Corporation behilflich sein. Denn bei Corporation, die z.B. in Florida gegründet werden, besteht keine Offenlegungspflicht der Eigentumsverhältnisse der Corporation. Die Shareholder (Aktienbesitzer) genießen in diesem US-Bundesstaat Anonymität. Wenn nun die US Corporation Eigentümerin des Grundstückes wird, so steht diese natürlich auch
als Eigentümerin
im Grundbuch. Wer aber wirklich hinter dieser US Corporation steht, wird nicht öffentlich.
Aber mit der US Corporation kann man natürlich auch Eigentümer eines Grundstückes in den USA werden. Dabei vollzieht sich der Eigentumserwerb an Grundstücken
in den USA anders als in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Grundlegender Unterschied ist, dass in den USA öffentliche Register wie das Grundbuch einen geringeren Stellenwert genießen als z. B. in Deutschland.
Der Erwerb beginnt mit dem Abschluss des Kaufvertrages.
Dieser Vertrag bedarf der Schriftform und sollte eine sorgfältige
und ausführliche Beschreibung des zu erwerbenden Grundstücks
beinhalten. Sie sollten darauf achten, dass die Vertragsparteien
in dem Kaufvertrag korrekt bezeichnet sind. Der Vertrag muss
die korrekte Grundbuch- oder Straßen-/Postadresse
der Immobilie aufführen und eine Auflistung der in den
Kaufvertrag einbezogenen Einrichtungsgegenstände (z.
B. technische Geräte, Möbel etc.) enthalten. In
dem Vertrag müssen der genaue Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen
(z. B. Fristen, Anzahlungen) aufgeführt sein. Sofern
der Kaufpreis durch eine Fremdfinanzierung aufgebracht werden
soll, sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die dem
Käufer das Recht einräumt, vom Vertrag zurückzutreten,
ohne dass die Anzahlung verfällt, falls die Finanzierung
nicht innerhalb einer bestimmten Zeit sichergestellt ist.
Des Weiteren muss der Vertrag darlegen, welche Dokumente
der Verkäufer zum Beweis seiner Eigentümerrechte
am Grundstück vorlegen muss. In einem nächsten
Schritt wird von dem Käufer eine so genannte title-company
mit der tatsächlichen und rechtlichen Untersuchung des
Grundstücks, dem title search, und der Abwicklung der
Eigentumsübertragung beauftragt. Diese prüft, ob
sich das Grundstück tatsächlich in dem versprochenen
Zustand befindet, ob das Grundstück mit Hypotheken belastet
ist und ob der Verkäufer rechtlich überhaupt in
der Lage ist, das Grundstück zu übertragen.
Um sich als Käufer gegen Fehler der title-company abzusichern,
ist es empfehlenswert, eine Versicherung, eine so genannte
title-insurance abschließen. Die von der title-company
recherchierten Informationen werden in einer Grundstücksübertragungsurkunde,
dem so genannten Warranty deed erfasst. In dieser Urkunde
wird der Eigentumsübergang
in allen Einzelheiten geregelt, insbesondere der eventuelle Übergang
von Belastungen des Grundstücks. Stellen Sie auf jeden
Fall sicher, dass Sie alle im Vertrag enthaltenen Fristen
einhalten, da Fristen in den USA sehr ernst genommen werden
und ansonsten Ihre Anzahlung verfallen könnte. Der Vertrag
sollte auch das Datum der Auflassung enthalten. Zu diesem
Zeitpunkt hat der Verkäufer den Nachweis bezüglich
der von Ihnen geforderten Eigentümerposition zu führen,
und Sie haben als Käufer den Kaufpreis zu zahlen.
Das so genannte closing bezeichnet dann den eigentlichen Übergang
des Eigentums. Die Übertragung wird durch den closer
vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine von den Parteien
beauftragte Person, in der Regel um einen Mitarbeiter der
title-company. Bis zum Zeitpunkt des closings müssen
alle Absprachen bezüglich der Ablösung von Belastungen
etc. durchgeführt sein. Im sog. "Closing Statement" ist
eine Auflistung sämtlicher Beträge, die der Käufer
an den Verkäufer und der Verkäufer an Dritte zu
zahlen hat, aufgeführt (z. B. Maklergebühren, zeitanteilige
Grundstücksteuern, Eigentümergemeinschaftsbeiträge
und andere jährlich fällige Gebühren).
Dies wird von dem closer am Tage des closings nochmals überprüft.
Für den eigentlichen Eigentumsübergang werden der
deed und der noch ausstehende Kaufpreis in Form eines Schecks
(certified check) ausgetauscht. Die Übertragung wird
dann von dem closer dem öffentlichen Verzeichnis (Public
Record) mitgeteilt.
In den USA wird der Erwerb eines Grundstücks nicht
besteuert. Veräußerungsgewinne unterliegen als
Kapitalgewinneder Einkommensteuer (capital gains tax) der
veräußernden Personen oder Gesellschaften. In
den meisten Staaten und Gemeinden unterliegt der Besitz des
Grundstücks jedoch einer im Vergleich zum deutschen
Sprachraum nicht unerheblichen Grundbesitzsteuer("Real
Property Tax"). Im Gegensatz zum deutschen Einheitswert
wird der Wert einer amerikanischen Immobilie jährlich
festgesetzt und dient der Erhebung der Grundsteuer, welche
im Regelfall zwischen 1 - 2% des festgesetzten Wertes liegt.
Dieser entspricht ungefähr 80 - 85% des aktuellen Marktwertes.
US Corporation & Co KG -
eine einfache, schnelle und kostengünstige Alternative zur GmbH & Co. KG
1) Allgemeines
Welche Rechtsform soll ich
wählen, welche ist für mein Unternehmen die richtige? Einzelunternehmen,
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Jeder Existenzgründer steht
vor dieser richtungweisenden Frage. Denn je nach Wahl hat dies
unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen. Bevor man
sich endgültig für eine Rechtsform entscheidet, sollte man sich umfassend
informieren und fachlichen Rat bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
oder Rechtsanwalt einholen.
Als besondere Mischform einer
Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die GmbH &
Co. KG. Eine interessante Abwandlung von diesem Modell stellt die
Corporation & Co KG dar. Der Clou bei dieser Mischform ist, dass der voll
haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die mit
ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine
Kapitalgesellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung
beschränken. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind meist
gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer Einlage
haften müssen.
Zu den Personengesellschaften
zählen Rechtsformen wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR),
Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG), die
Partnerschaftsgesellschaft oder auch die GmbH & Co. KG bzw. Corporation &
Co KG. Typisch für Personengesellschaften ist, dass die Gesellschafter für
die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die
Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber
hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens.
Zu den Kapitalgesellschaften
gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die
Aktiengesellschaft (AG), die Limited Company (Ltd.) oder die Corporation
(Inc.). Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften - mit Ausnahmen - nur in
Höhe ihrer Einlage.
Die Corporation & Co KG ist
daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter
(Komplementär) eine US Corporation (Inc.) ist. Im Gegensatz zur GmbH & Co.
KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung erforderlich,
da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- benötigt wird. Befürworter dieser
Alternative schwärmen von der unbürokratischen und schnellen Gründungen
einer solchen US Corporation. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner
Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im
Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben,
auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie ein Mindestkapital wie bei der
deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Auch eine einzelne Person kann
eine solche Corporation & Co KG gründen, da sie nach dem amerikanischen
Recht als Einzelperson eine US Corporation gründen darf und dann
gleichzeitig auch einziger Kommanditist der KG ist.
2)
Gründung einer Corporation & Co KG
Die Gründung der Corporation &
Co KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch den Abschluss eines
Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem
Zweck gegründeten Corporation (Komplementär) und mindestens eines
Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementärs - Corporation" u.
a. auch ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) notwendig ist, erfordert die
Errichtung der Corporation & Co KG den Abschluss von zwei
Gesellschaftsverträgen, den der Corporation und den der KG.
a)
Gründung US Corporation
Die Gründung einer Corporation ist
schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt die Gründung
innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur bis zu 24
Stundenw wie bei der US 24 Group LLC.
Die Kapitalaufbringung bei einer US
Corporation kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Gesellschafter
bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe sie die Einlagen erbringen. Ein
Mindestbetrag für die Gründung ist nicht vorgeschrieben. Somit kann die US
Corporation im Prinzip mit 1 Dollar/ 1 Euro gegründet werden. Auch der
Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe
unbeschränkt.
Die US Corporation kann von einer
Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es
gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes
des Gründers oder der Nationalität. Auch beim Ort der Gründungsversammlung
gibt es keine Einschränkungen.
Der Name der US Corporation
muss einen Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine
Corporation handelt. Dies können neben der Bezeichnung Corporation
(Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder
Company (Co.) sein.
Beim Secretary of State wird
die Urkunde mit den Articles of Incorporation (Gründungssatzung)
eingereicht. Von dort wird dann das Certificate of Incorporation (die
Gründungsurkunde) erstellt. Auf der anschließenden Gründungsversammlung
(Initial Meeting) werden die Organe der Corporation (Board of Directors)
bestimmt und eine Reihe weiterer Beschlüsse gefasst. Im Rahmen eines guten
Gründungsservices werden all diese Angelegenheiten von dem auf
Firmengründungen spezialisierten Dienstleister mit angeboten und
übernommen. Daneben bietet die US AG 24 Inc als Dienstleister auch die
Tätigkeit als so genannter Registered Agent an. Dieser ist eine
Kontaktperson für staatliche Stellen, die in dem US - Bundesstaat anwesend
ist, in dem die US Corporation gegründet wird. Das Vorhandensein einer
solchen Person ist Pflicht. Außerdem muss im Gründungsstaat eine
registrierte Büroadresse (Registered Office) vorhanden sein. Auch dieser
Service wird von den Dienstleistern mit angeboten.
b) Gründung KG
I) Gesellschaftsvertrag
Die KG wird durch den Abschluss
eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern
gegründet. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form, dieser
kann insbesondere auch stillschweigend abgeschlossen werden. Die
stillschweigende Vereinbarung muss sich dann aber auch auf die beschränkte
Haftung und eine bestimmte Haftsumme eines der Gesellschafter erstrecken.
Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen später auch beweisen zu
können, sollte aber die Schriftform gewählt werden.
Der Gesellschaftervertrag muss
folgende Mindestinhalte haben:
- Vereinbarung des gemeinsamen
Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten
- Gemeinschaftliche Firma,
unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll
- Nennung der Person des Komplementärs
sowie des Kommanditisten
- Höhe der Einlage, auf die die Haftung
des Kommanditisten beschränkt ist
Darüber hinaus gilt für den
KG-Vertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Vertragsparteien
grundsätzlich freistellt, welche Regelungen sie untereinander treffen. Er
muss ausnahmsweise notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage oder
Leistung schon für sich allein formbedürftig ist, z.B. die Einbringung
eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks.
II)
Firmenname
Die Firma ist der Name, unter
dem die Corporation & Co KG im Geschäftsverkehr auftritt und im
Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem
Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch
Kombinationen dieser Elemente. Um als Firma geeignet zu sein, ist es
zwingend notwendig, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt.
Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder
die Abkürzung "KG" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und
Haftungsverhältnisse offengelegt werden können. Der Rechtsformzusatz "KG"
ist dabei zwingend; "Corporation & Co" alleine darf nicht verwendet
werden. Es empfiehlt sich, die gewünschte Firma von der IHK auf
Verwechslungsgefahr und Firmenwahrheit und Firmenklarheit prüfen zu
lassen.
Die Komplementär - Corporation
selber muss nur ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, sofern
sie eigene geschäftliche Tätigkeiten im Rahmen einer selbständigen
Niederlassung in Deutschland entfaltet. Hat die US Corporation in
Deutschland nur eine unselbständige Repräsentanz oder beschränkt sie sich
lediglich auf die Verwaltung ihres Vermögens, so muss sie nicht ins
Handelsregister eingetragen werden. Sofern sie ebenfalls ins
Handelsregister eingetragen wird ist zu beachten, dass sich der Firmenname
der Komplementärs - Corporation hinreichend deutlich von der Firma der
Corporation & Co KG unterscheidet. Die Bezeichnung der Rechtsform
"Corporation" genügt hierfür nicht. Jedoch kann die Firma der Corporation
zur Vereinfachung ein Zusatz wie "Geschäftsführungs-", "Verwaltungs-" oder
"Verwaltungs-" o.ä. tragen. Dieser Zusatz kann in der Firma der KG als
irreführend weggelassen werden, wenn diese einen anderen
Gesellschaftszweck verfolgt.
III)
Einlagenhöhe
Zu den Hauptpflichten der
Gesellschafter der Corporation & Co KG gehört die Leistung der
vereinbarten Einlage an die Gesellschaft (§ 705 BGB). Einlagen sind dabei
alle Beiträge, die in das Gesellschaftsvermögen übergehen und dieses
mehren. Die Leistungen der Gesellschafter können in Geld, in Sacheinlagen
(z.B. Grundstücke, Maschinen) oder in der Einbringung von Rechten (z.B.
Patente, Lizenzen), aber auch in der Erbringung von Dienstleistungen oder
in Gebrauchsüberlassungen bestehen.
Grundsätzlich sind die
Gesellschafter verpflichtet, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu
leisten (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 705 BGB, § 706 Abs. 1 BGB). Die
Gesellschafter können aber auch unterschiedliche Einlagehöhen vereinbaren
oder die Leistungspflicht für einzelne Gesellschafter ganz abbedingen.
Dabei sind Mindesteinlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die
Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in
welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder
Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für
die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die
Gesellschaft ohne Einlagen geführt werden, jedoch muss zumindest die
Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag
festgelegt werden.
Auf Seiten der Kommanditisten
bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die
Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im
Handelsregister eingetragene Haftsumme, mit welchem Betrag der jeweilige
Kommanditist persönlich haftet. Nur nach ihr bestimmt sich die Haftung des
Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine etwaige
Änderung dieser Haftsumme muss von sämtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 175 HGB). Wird im
Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann
unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit
Leistung der Pflichteinlage erlischt die unmittelbare Haftung des
Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages.
Diese Einlage muss nicht sofort
eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden,
kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der Corporation
& Co KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.
Ein Kommanditist, der
gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär - Corporation ist, darf
hierbei nicht seinen Corporation - Anteil als Einlage einbringen. Die
Komplementär - Corporation kann, muss aber keine Einlage einbringen.
Organe der Corporation & Co
KG
a) Gesellschafter
Die Corporation & Co KG kann
beliebig viele Gesellschafter haben, sowohl Komplementäre als auch
Kommanditisten. Jedoch kann die Corporation und Co KG mittelbar auch aus
einer Person bestehen, da der Kommanditist gleichzeitig auch einziger
Gesellschafter der Corporation sein kann.
KG-Gesellschafter können sowohl
natürliche Personen als auch andere Gesellschaften (ausgenommen der nicht
rechtsfähige Verein oder die Erbengemeinschaft) sein. Dabei spielt es
keine Rolle, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder eines
Kommanditisten einnehmen.
Für alle Gesellschafter, auch
für die Kommanditisten, insbesondere aber für die geschäftsführende
Corporation, besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der
Gesellschaft. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die Interessen der
Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt.
Die unterschiedliche Stellung
von Kommanditisten und Komplementären zeigt sich auch bei den
Kontrollrechten, die den Gesellschaftern zustehen: Der persönlich haftende
Gesellschafter, die Corporation, besitzt ein Informations- und
Einsichtsrecht sowie ein Auskunftsrecht. Die Rechte der Kommanditisten
sind demgegenüber geringer: Sie können lediglich den Jahresüberschluss
überprüfen; ein darüber hinausgehendes Informationsrecht besitzen sie nur
in besonderen Fällen.
b) Geschäftsführung/
Leitungsmacht
Die Leitungsmacht
(Geschäftsführung nach innen und Vertretungsmacht nach außen) bei der
Corporation & Co KG kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Treffen die
Gesellschafter keine Regelungen darüber, wer das Unternehmen führen soll,
so gilt die gesetzliche Regelung. Diese Regelung sieht vor, dass die
Leitungsmacht Sache des persönlich haftenden Gesellschafters, des
Komplementärs, ist; der Kommanditist ist grundsätzlich von der
Geschäftsführung und Außenvertretung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). In
einer typischen Corporation & Co KG, in der es neben der
Komplementär-Corporation keine weiteren Komplementäre gibt, ist demnach
ausschließlich die Corporation zur Führung der Geschäfte befugt. Aus
dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit. Da die US
Corporation als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist,
benötigt sie einen Geschäftsführer (Board of Directors). Dadurch wird bei
der Corporation & Co KG der bei den Personengesellschaften geltende
Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine
"gesellschaftsfremde" Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft
vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog.
Fremdorganschaft). Als Geschäftsführer der Komplementär-Corporation können
ebenso außenstehende Dritte angestellt werden. Für die Geschäftsführung
hat die Corporation Anspruch auf Aufwendungsersatz; eine
Geschäftsführervergütung kann nur gezahlt werden, wenn dies gesondert
vereinbart wird.
Sind die Kommanditisten, wie
häufig, Gesellschafter der Komplementär - Corporation, und üben sie
zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine
umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.
Ausgeübt wird die Leitungsmacht
durch die Organe der US Corporation, also des Board of Directors bzw. des
Executive Board. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die handelnden
Personen vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit sind. Der
KG-Vertrag muss deshalb eine allgemeine Regelung vorsehen, nach der die
Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäftes befreit werden können. Die
Befreiung selbst kann dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss
erfolgen.
4) Unternehmenstätigkeit der
Corporation & Co KG
Die Corporation & Co KG ist auf
den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder
vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher,
wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.
a) Handelsregister,
Gewerbeanmeldung
Die Firma der Corporation & Co
KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von
sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementäre - zum
Handelsregister anzumelden. Sofern die Corporation & Co KG ihre Geschäfte
begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen wurde, so
haftet auch jeder Kommanditist der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für
die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschafter
wie ein Komplementär (also mit seinem gesamten Privatvermögen). Dies gilt
dann nicht, wenn dem Gläubiger dessen Beteiligung als Kommanditist bekannt
war (§ 176 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter -
incl. Adresse, Geburtsdatum -, die Firma und deren Sitz, Zeitpunkt der
Entstehung der Gesellschaft, Höhe der Einlage des Kommanditisten, ggf.
Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig
enthalten und von einem Notar beglaubigt werden.
b) Haftung
Die Haftung der Gesellschaft
und der Gesellschafter ist wie bei der KG ausgestaltet, der unbeschränkten
Haftung der Komplementär - Corporation steht die beschränkte Haftung der
Kommanditisten gegenüber. Die US Corporation als Komplementär haftet zwar
unbeschränkt mit ihrem Vermögen, die Gesellschafter der Corporation
allerdings nur mit ihren Stammeinlagen. Durch diese Konstellation hat man
die unbeschränkte Haftung ausgeschaltet, es besteht eine faktische
Haftungsbeschränkung des Komplementärs.
c) Jahresabschluss
Die Corporation & Co KG ist
eine sog. Mischrechtsform, daher muss grundsätzlich für beide
Gesellschaften - einerseits die Corporation und andererseits die KG -
jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die
Komplementärs-Corporation, sofern sie eigenständig geschäftlich tätig ist,
nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die
Kommanditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu
bilanzieren. Falls die Betriebsstätten handelsrechtlich keine
Zweigniederlassungen darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst
nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Überschreiten gewisser Umsatz-
und Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Bücher sind grundsätzlich im Inland zu
führen (§ 146 AO), im Einzelfall sind jedoch Erleichterungen möglich.
Sofern die Corporation lediglich als voll haftender Gesellschafter
fungiert und die Geschäfte der Corporation & Co KG führt, ohne hierfür
eine Geschäftsführungsvergütung zu erhalten, so bedarf es weder in den USA
noch in Deutschland der Abgabe entsprechender Steuererklärungen. Für die
Corporation muss nur einmal jährlich ein so genannter Annual Report
abgegeben werden.
Die Berechnung des Gewinns und
Verlusts der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des festgestellten
Jahresabschlusses. Verantwortlich hierfür ist der Komplementär, also die
Corporation.
5) Vor- und Nachteile
a) Vorteile:
- faktische Begrenzung der Haftung des
Komplementärs durch die Rechtsform der US Corporation. Bei einer
Corporation & Co KG übernimmt die Corporation die
Haftungsbegrenzungsfunktion
- Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft durch Komplementär oder durch eine fremde Person möglich
- geringer Kapitalbedarf: Anders als
bei der GmbH & Co KG ist ein Mindestkapital für die Corporation & Co KG
nicht erforderlich. Es muss kein Stammkapital in Höhe von mindestens
25.000 Euro in bar wie z.B. bei der GmbH vorgehalten werden. Ist der
Gründer daneben auch noch Kommanditist der KG, so muss er als solcher eine
eigene Einlage in die KG einbringen, wobei er die Höhe der Einlage selbst
bestimmen kann
- geringe Kosten sowie einfache
Handhabung bei der Gründung; die Gründung einer US-Corporation ist im
Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und
kostengünstiger
- Anonymität hinsichtlich der
Aktieneigentümer (Shareholder). Das unkomplizierte US-Gesellschaftsrecht
ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders
attraktiv.
b) Nachteile:
- rechtliche komplizierte Konstruktion
- Kosten und Formalitäten für die
Errichtung der Komplementärs - Corporation
- Schwierigkeiten bei der Gewährung von
Bankdarlehen
6) Auflösung
Es ist zwischen Auflösung und
Beendigung der Corporation & Co KG zu unterscheiden. Die Auflösung führt
noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die
Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger
zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu
verteilen sowie die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.
Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung:
- Beschluss der Gesellschafter
- Ablauf der im Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Gesellschaftszeit
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entweder über das Gesellschaftsvermögen bzw. wenn der Antrag mangels Masse
abgewiesen wurde
- Gerichtliche Entscheidung
Nicht gesetzlich geregelt ist
der Fall, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet.
Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft, aufgrund
der Stellung der Kommanditisten, eine aufgelöste Kommanditgesellschaft.
Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, die Gesellschaft
existiert nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder
aus dem Handelsregister gelöscht worden ist oder die Gesellschaft in eine
andere Rechtsform umgewandelt worden oder mit einer anderen Gesellschaft
verschmolzen ist.
Visaregelungen
Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum
(Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Daher sollten Visafragen schon zu
Beginn der Betriebsplanung bedacht werden, da ohne entsprechendes Visum
weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch die Beschäftigungsbewilligung
erlangt werden kann.
Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei
Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden
Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomaten-
status usw.) sowie den Permanent-Resident Status für den Daueraufenthalt,
der letztendlich auch zur Green Card berechtigt.
Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind
einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland,
Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer
Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht
zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine
Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder
Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im Rahmen
des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den Aufenthaltsstatus in
den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu beantragen, wie dies bei
anderen Visumsarten möglich ist.
Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom
US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt,
sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die
Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der Einwanderungsanträge
sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das Bureau of Citicenship
and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf Non-Immigrant und
Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden Sicherheitsprüfung
unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur Erlangung eines
Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im Antragstellerland
bekannt gegeben.
Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im
Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im Rahmen
der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der
Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:
- Antragsformular OF - 156
- bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren:
Antragsformular DS-157
- Visabearbeitungsgebühr (Höhe kann nach Art des Visums
unterschiedlich sein)
- 2 Passfotos
- Reisepass
Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen (z.
B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne Arbeitserlaubnis)
ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Dies ist
oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber bei der Ausstellung eines
längeren Besucher-
oder Studentenvisums von Bedeutung zu sein. Auch wird ein Nachweis darüber
verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.
Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die
Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher
sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der
amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen
Landes erfragt werden.
Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber noch
nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der Einwanderungsbehörde
kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich das Recht vor, die
Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthalts-
dauer zu unterscheiden. So ist die Aufenthaltsdauer bei einem
Besuchervisum sechs Monate,
während die Visagültigkeit zehn Jahre betragen kann. Man ist dann zu
mehrmaliger Einreise in
die Vereinigten Staaten berechtigt.
Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und
Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen
von bis zu vier bis fünf Monaten rechnen.
B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine
Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte
Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in den
Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und
Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so
droht dem Betroffenen die unverzügliche Ausweisung. Seit Ende 1986 werden
auch Arbeitgeber,
die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, zivilrechtlich und in
besonders schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt.
Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien
unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten
sind.
B-1 Visum
Das "B-1"-Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen,
die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden. Der
Aufenthaltszweck ist die Förderung der Geschäfte des ausländischen
Arbeitgebers wie zum Beispiel Vertragsverhandlungen, Markt-
erkundungen, Unternehmensneugründungen aber auch Montage, Wartung und
Reparatur
von Maschinen. Die Entlohnung muss durch den heimatlichen Arbeitgeber
erfolgen und nicht
vom amerikanischen. Das "B-1"-Visum hat eine Laufzeit von sechs Monaten
und kann anfänglich
maximal auf ein Jahr verlängert werden. Erhältlich sind "B-1"-Visa
innerhalb weniger Tage bei
den U.S. Konsulaten.
Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants),
die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein "B-1"-Visum.
B-2 Visum
Das "B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land
aufhalten wollen. Es gilt ebenfalls für medizinische Behandlung, Teilnahme
an Veranstaltungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden. Der
Aufenthalt ist auf sechs Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung
auf ein Jahr) begrenzt, wobei die Gültigkeitsdauer des Visums mehrere
Jahre betragen kann.
H-1B Visum
Das "H-1B"-Visum gewährt eine zeitlich befristete Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmi-gung für Personen mit spezieller beruflicher
Qualifikation. Das "H-1B"-Visum richtet sich an Antragsteller, die ein
Universitätsstudium absolviert haben sowie an Personen, die sich auf ihrem
Fachgebiet ausgezeichnet haben. Der Job in den USA muss die von dem
Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das
"H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu
sechs Jahren. Bei Antrag auf ein "H-1B"-Visum muss der Antragsteller einen
Arbeitgeber vorweisen können. Es ist nicht möglich, ein "H-1B"-Visum ohne
ein entsprechendes Arbeitsangebot zu erlangen. Der zukünftige Arbeitgeber
hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen WS-Dienststelle zu
stellen.
Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische
Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen.
Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im
Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher
Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.
Im Allgemeinen findet das "H-1B"-Visum insbesondere in
folgenden Berufszweigen Anwendung:
Naturwissenschaften, Steuer- und Wirtschaftsprüfung, Finanzen, Architektur
sowie Ingenieurs-
wesen. Das "H-1B"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und
kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.
E-1 und E-2-Visum
Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und Kapitalanleger
und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa berechtigen ihre Inhaber
zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den
USA. Während sich das E-1 Visum am Handelsumsatz orientiert, richtet sich
das E-2 Visum nach der Höhe der getätigten Investition.
E-1 Visum
Das "E-1"-Visum eröffnet Kaufleuten und Kapitalanlegern, die Handels- und
Investitionsgeschäfte in den USA abwickeln wollen, eine
Arbeitsgenehmigung. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes
sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Investitionsschutz-
abkommen (etwa mit allen EU-Staaten außer Portugal) abgeschlossen hat und
mit dem Zweck
in die USA einreisen, für eine US-Firma in leitender Position tätig zu
werden. Zur Erlangung des
"E-1"-Visums muss das Antrag stellende Unternehmen allerdings ein
beträchtliches Handels-
volumen mit dem Vertragsstaat nachweisen. Wesentlicher Handel ist mit
einem Transaktions-
volumen von USD 200.000 belegt. Für gewöhnlich reicht eine einzige
Transaktion nicht aus, sondern die Geschäftsbeziehungen sollten regelmäßig
und langfristig gestaltet sein. Das
"E-1"-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist für höchstens
weitere fünf Jahre verlängerbar.
E-2 Visum
Beim "E-2"-Visum handelt es sich um ein reines Kapitalanlegervisum. Die
Ausstellung dieses Visums ist mit umfangreichen Auflagen verbunden. So ist
das Antrag stellende Unternehmen
dazu verpflichtet, nicht unerhebliche Investitionen in den USA zum aktiven
Betrieb eines fortdauernden Geschäftes zu tätigen. Zudem unterliegt das
"E-2"-Visum Auflagen in den
Bereichen der Investitionsfinanzierung und der investitionsbedingten
Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Visumsinhaber muss eine leitende oder
Spezialkenntnisse erfordernde Stelle einnehmen.
Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für
die positive Erledigung eines Antrags
auf Ausstellung eines "E-2"-Visums angesehen wird, kann in der Regel mit
den Kosten für die Gründung oder den Kauf eines entwicklungsfähigen
Unternehmens verglichen werden. Als Richtwert für diese Visumskategorie
gelten eine Investition von rund USD 1.000.000 und die dadurch bedingte
Sicherung von zehn Arbeitsplätzen. In einem Gebiet mit hoher
Arbeitslosenrate kann eine Investitionssumme von USD 500.000 und die
Sicherung von zehn Arbeitsplätzen genügen. Die INS prüft Anträge auf
"E-2"-Visa besonders streng, um Missbräuche unter dem Mantel der
Unternehmensgründung zu vermeiden.
Das "E-2"-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre
ausgestellt und ist im An-schluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar.
Der Antrag für das "E-2"-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.
L-1 Visum
Für innerbetriebliche Versetzungen kommt das "L-1"-Visum in Betracht. Der
ausländische Arbeitnehmer muss zumindest ein Jahr innerhalb der letzten
drei Jahre vor Antragstellung in
der deutschen, österreichischen oder Schweizer Zweigniederlassung oder
Muttergesellschaft gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in einer
lei-tenden Position tätig gewesen sein oder
über spezielles Fachwissen verfügen. Das entsendende ausländische
Unternehmen muss in
enger Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen
(Mutter-/Tochterverhältnis,
Konzern oder Joint Venture), damit das für das "L-1"-Visum
charakteristische Kriterium der
innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.
Ein "L-1"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt
und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für
Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden.
Das "L-1"-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of
Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S.
Konsulat in Deutschland ausgestellt.
Einwanderungsvisa/ Green Card
Neben den Nichteinwanderungs-Visa erteilt das Bureau of Citicenship and
Immigration Services
im DHS auch Einwanderungsvisa und die sog. Green Card. Der durch die
Erlangung des
Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident
Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g. Nichteinwanderungsvisaarten
an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.
Personen, die über außerordentliche berufliche Erfahrungen
oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren, Wissenschaftler,
Manager oder Personen mit einem höheren akademischen Abschluss, werden bei
green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem können Unternehmer, die
einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000 in ein neues Geschäft in
den Vereinigten Staaten investieren wollen (E-Visum), eine green card mit
großen Erfolgsaussichten beantragen.
Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen
Nichteinwanderungsvisa ist die green card nicht mehr an ein bestimmtes
Unternehmen gebunden. Der Besitz eines Einwanderungsvisums bzw. der Green
Card führt zudem auch zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. D. h.
der Inhaber unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen, wenn dieses
effektiv mit den USA verknüpft ist, der US-Besteuerung. Vor der
Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden
steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.
Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf
zwei Wegen erlangt werden:
- Arbeitsbezogene Immigration: man kann ein Angebot auf eine
dauerhafte Beschäftigung vorweisen.
- Familienbezogene Immigration: man erfüllt die Voraussetzung auf
Grund entsprechend enger familiärer Bindungen zu einem US-
Staatsangehörigen oder einer Person, die sich dauerhaft und legal in den
USA aufhält.
Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem
Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den
Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten
hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich
erfüllt.
Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet
ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese
Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.
Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr
vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der
Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das
Visum zum nächstmöglichen Termin.
Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben
genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar. Es
handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die
genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum
unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.
Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums
bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem
Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte
Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft
in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.
Einbürgerung
Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu
unterscheiden. Daueraufenthaltsberechtigte mit rechtmäßig erlangtem Status
können Staatsbürger der USA werden.
Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen,
ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der
Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite
Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.
Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die
Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus
Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die
Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt
beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische
Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer
und als Amerikaner in den USA.
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